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Kerntechnische Sanierung und Rückbau des Gebäudes M-Haupt auf dem Gelände der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, vertreten durch die Zentrale des LBB, vertreten durch die LBB-Niederlassung Mainz, vertreten durch die Niederlassungsleitung · Mainz · Rheinland-Pfalz · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Beschreibung
Kerntechnische Sanierung und Rückbau des Gebäudes M-Haupt auf dem Gelände der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die kerntechnische Sanierung und den Rückbau des Gebäudes M-Haupt an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 134, 135 und 160 ff. GWB verwiesen. Der Vertragsschluss ist noch nicht erfolgt und wird nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Ex-ante-Bekanntmachung, erfolgen. Nach Ablauf der 10-Tagesfrist gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 u. 2 GWB können nicht berücksichtigte Unternehmen nicht mehr die Unwirksamkeit eines vom Auftraggeber ohne vorherige EU-Auftragsbekanntmachung geschlossenen Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB geltend machen. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB gilt folgendes: 1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme rügen. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach §160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 4) Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 12.01.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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