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Gründung Stadtwerke Winterberg Energie Verwaltungs GmbH
Stadtwerke Winterberg, Anstalt des öffentlichen Rechts · Stadt Winterberg · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunal)
Beschreibung
Es ist beabsichtigt, die Stadtwerke Winterberg Energie Verwaltungs GmbH zu gründen. Zweck der Gesellschaft ist es, zu einer sicheren, klimafreundlichen und bezahlbaren Energieversorgung beizutragen, wenn möglich, vorrangig in der Stadt Winterberg. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks umfasst der Gegenstand des Unternehmens die Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Vermarktung von Strom und Wärme durch Umwandlung von Windenergie und Solarenergie. Insbesondere die Planung, Errichtung und Verwaltung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie und Solarenergie für die Strom- und Wärmeversorgung sowie die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Stadtwerke Winterberg Energie GmbH & Co. KG und an weiteren Gesellschaften. Ebenso der Erwerb von Vermögensgegenständen wie Projektrechte oder die Beteiligung an Windenergie-, Photovoltaik-, Wasserstoff-, Batterie-, Wärme- oder Netzprojekten im Stadtgebiet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR. Von dem Stammkapital übernehmen: - Stadtwerke Winterberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Lamfert 30, 59955 Winterberg: Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 12.500 EUR, - KT Energie Ventures GmbH, Lamfert 30, 59955 Winterberg: Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von 12.500 EUR.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Ausschreibung zur Gründung der Stadtwerke Winterberg Energie Verwaltungs GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach Absatz 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Gemäß § 135 Abs. 3 S. 2 GWB muss die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 20.11.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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