Rahmenvereinbarung Entsorgungsdienstleistungen
KI Die Universität Bayreuth vergibt eine Rahmenvereinbarung für Entsorgungsdienstleistungen über vier Jahre ab dem 01.11.2026.
Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Bayreuth · Bayreuth · Bayern · Landesbehörde
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Die Universität Bayreuth beabsichtigt den Austausch einer 20 Jahre alten Konsole für ein 300 MHz-WB-Festkörper-NMR-Spektrometer, das Teil eines gut ausgestatteten und ausgelasteten NMR-Zentrums ist. Diese Konsole soll die bereits existierende Konsole, die teilweise veraltet ist, und für die es keine Ersatzteile mehr gibt, ersetzen und das Spektrometer auf den neuesten Stand der Technik bringen. Bereits vorhandene Probenköpfe wie zwei- und Dreikanalprobenköpfe mit MAS-Rotordurchmessern von 7 mm bis 2.5 mm, Hoch- und Tieftemperatur sowie eine Apparatur zur Generierung von hyperpolarisiertem 129Xe sollen mit der neuen Konsole kompatibel sein und weiter genutzt werden.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/7e7aada7-3810-40bd-ac65-0addbe3247f3/awardcriteria
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Form und Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus §§134, 135, 160 GWB. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Basierend auf 114 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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