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Dresdner Bahn, Blankenfelde-Mahlow, Strecke 6138, Errichtung LSW 12 und 13.2
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Errichtung der Lärmschutzwände 12 und 13.2 an der Strecke 6138 km 17,587- 17,605 sowie an der Straße Glasower Damm in Blankenfelde-Mahlow im Rahmen des BV. Dresdner Bahn. Die LSW 12 ist 39 m lang entlang der Straße Glasower Damm (senkrecht zum ca. Bahn km 27,7 der Strecke 6126) und 5 m über OK Straße . Die LSW 13.2 ist 47 m lang, 6 m hoch und läuft auf der Böschung sowie entlang der Straße.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, davon 1 Auftragnehmer namentlich publiziert: BUG Verkehrsbau SE. Die übrigen 2 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
3 Veröffentlichungen
- 06.10.2025 AvL 003 Gemäß Gemäß Vertrag ist der AN mit der Errichtung der LSW 12 und 13.2 beauftragt. Im Nachgang soll die Böschung um beide Lärmschutzwände bepflanzt werden. Da die vorhandene Böschung zu steil für eine Bepflanzung ist, muss sie mit geeignetem Oberboden angefüllt und profiliert werden. Dazu ist Oberboden des AG aus dem Schönefelder Dreieck zu verwenden. Diese Leistungen waren nicht Vertragsbestandteil und mussten angeordnet werden. Die Leistung ist unbedingt für den Projekterfolg erforderlich und lässt sich nicht von der Gesamtmaßnahme trennen. Diese Leistungen stellen für den AN eine zusätzliche Leistung dar, die nicht Bestandteil der beauftragten Leistung sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Ein Wechsel des AN würde nicht nur eine zeitintensive Neuvergabe und Einarbeitung eines zweiten AN bedeuten
- 20.05.2025 VAE 002 Ergän - Gemäß Vertrag ist der AN mit der Errichtung der LSW 12 und 13.2 beauftragt. Im Zuge der Gründungsarbeiten wurden weitere Hindernisse im Boden angetroffen. Die Hindernisse im Boden sind abzubrechen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen. Diese Leistungen waren nicht Vertragsbestandteil und mussten angeordnet werden. Die Leistung ist unbedingt für den Projekterfolg erforderlich und lässt sich nicht von der Gesamtmaßnahme trennen. Diese Leistungen stellen für den AN eine zusätzliche Leistung dar, die nicht Bestandteil der beauftragten Leistung sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Ein Wechsel des AN würde nicht nur eine zeitintensive Neuvergabe und Einarbeitung eines zweiten AN bedeuten.
- 01.04.2025 AvL001: Gemäß Vertrag ist der AN mit der Errichtung der LSW 12 und 13.2 beauftragt. Die bisher unbekannte Entwässerungsrigole der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow an der SÜ Glasower Damm liegt im Bereich der Aufstellflächen für die Baumaschinen. Deshalb muss die Entwässerungsrigole mit Baggermatratzen gesichert werden. Die Forderungen der Gemeinde zur Sicherung der Entwässerungsrigole sind einzuhalten. Diese Leistung war nicht Vertragsbestandteil und mussten angeordnet werden. Die Leistung ist unbedingt für den Projekterfolg erforderlich und lässt sich nicht von der Gesamtmaßnahme trennen. Diese Leistungen stellen für den AN eine zusätzliche Leistung dar, die nicht Bestandteil der beauftragten Leistung sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Ein Wechsel des AN würde nicht nur eine zeitintensive Neuvergabe und Einarbeitung eines zweiten AN bedeuten. // AvL002: Gemäß Vertrag ist der AN mit der Errichtung der LSW 12 und 13.2 beauftragt. Im Zuge der Suchschachtungen wurde Beton im Boden angetroffen. Die Betonplatte und ggf. weitere Hindernisse im Boden sind abzubrechen. Diese Leistungen waren nicht Vertragsbestandteil und mussten angeordnet werden. Die Leistung ist unbedingt für den Projekterfolg erforderlich und lässt sich nicht von der Gesamtmaßnahme trennen. Diese Leistungen stellen für den AN eine zusätzliche Leistung dar, die nicht Bestandteil der beauftragten Leistung sind. Eine Veränderung des Gesamtcharakters des Vertrages ist nicht gegeben. Ein Wechsel des AN würde nicht nur eine zeitintensive Neuvergabe und Einarbeitung eines zweiten AN bedeuten.
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Auftrag wurde zugeschlagen · 37 Tage nach Fristende
Auftragnehmer BUG Verkehrsbau SE1 Veröffentlichung
- 19.02.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
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