AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/f9e863bd-ae25-457a-8b28-9d8a2fd1e76c) · Abgerufen am 07.09.2026 14:46 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/f9e863bd-ae25-457a-8b28-9d8a2fd1e76c/

Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Notice-ID: f9e863bd-ae25-457a-8b28-9d8a2fd1e76c · Procedure-ID: 11462c7d-979c-4841-a501-9ece88a5c947

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bonn
Veröffentlicht
08.07.2024
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
73000000 — Forschung und Entwicklung
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Gutachten soll in inhaltlicher Vorbereitung der geplanten Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Honorarwerte der Honorartafeln in der HOAI wissenschaftlich überprüfen, anpassen und fortschreiben. Das zu erstellende Honorargutachten soll auf den im bereits erstellten „Planungsbereichsgutachten“, welches die Aktualisierung der Leistungsbilder im Fokus hatte, und den darin enthaltenen Vorschlägen aufbauen. Die Systematik der Honorarermittlung soll beibehalten werden.

Vertragslaufzeit

Periode
7 Monate

Vergabe-Status

Auftragnehmer
Universität Stuttgart
Zuschlagsentscheidung
30.04.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).