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Pflege und Weiterentwicklung der Anwendungen BOaktiv, ElternBO und 2P
Land Baden-Württemberg, vert. d. d. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, dieses vertr. d. d. Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) · Stuttgart · Baden-Württemberg · Landesbehörde
Beschreibung
Inhaltliche, insbesondere erziehungswissenschaftliche Pflege und Weiterentwicklung der Anwendungen BOaktiv, ElternBO und 2P.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Gesucht wird die inhaltliche und erziehungswissenschaftliche Pflege und Weiterentwicklung der Anwendungen BOaktiv, ElternBO und 2P.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Die Unwirksamkeit einer Direktvergabe gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Ist nach Ansicht des Auftraggebers eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig und ist vor Vertragsabschluss die Absicht des Vertragsschlusses vom Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB veröffentlicht worden (ex-ante-Transparenzbekanntmachung), kann eine Unwirksamkeit des Vertragsschlusses gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertragsschluss frühestens zehn Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt ist.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 11.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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