Mobile Integration Platform
Beschreibung
Die BITMARCK hat am 28. Februar 2023 mit RISE einen EVB-IT Systemvertrag, den MIP-Systemvertrag geschlossen. Das Gesamtsystem stellt BITMARCK ihren Gesellschaftern (Krankenkassen) bereit. Die MIP ermöglicht es, Funktionalitäten der TI und konkret des Frontends der elektronischen Patientenakte, des RISE Identity und Access Management und des sekotralen Identity Providers sowie weiterer Funktionen modular in Kassen-Apps zu integrieren unter Wiederverwendung bereits erbrachter Anforderungsnachweise und daraus resultierend mit vereinfachter Zulassung durch die gematik. In der bisherigen Beauftragung/Projektumsetzung waren die MIP-Module passend für "App-in-App" Integration in hohem Maße als ein einziger Integrationsgegenstand gebündelt. In aktuell geplanten Weiterentwicklungen der Trägerapps sind nun zusätzliche Integrationspunkte und Schnittstellen zwischen Trägerapps und MIP gewünscht, um eine nahtlosere User-Experience zu ermöglichen. Um solche fortgeschrittenen Integrationsszenarien zu ermöglichen, muss das RISE App-Framework - eine vorbestehende Software der RISE und Bestandteil des MIP - auf Quellcodeebene angepasst/erweitert werden. Gegenstand der Auftragsänderung ist die Erweiterung des MIP-Systemvertrags um die entsprechenden Weiterentwicklungsleistungen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist die Erweiterung des MIP-Systemvertrags um Weiterentwicklungsleistungen für die mobile Integrationsplattform (MIP).
- Es sind Anpassungen und Erweiterungen des RISE App-Frameworks auf Quellcodeebene erforderlich.
- Ziel ist die Ermöglichung fortgeschrittener Integrationsszenarien und einer nahtloseren User-Experience in Kassen-Apps.
- Es handelt sich um eine Auftragsänderung (cont-modif) eines bestehenden EVB-IT Systemvertrags.
Die Ausschreibung betrifft die Erweiterung eines bestehenden Systemvertrags (MIP-Systemvertrag) für eine mobile Integrationsplattform (MIP).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 Absatz 1 GWB: Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Absatz 2 Satz 1 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. § 135 Absatz 2 Satz 2 GWB: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 25.02.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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