AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 06.05.2026 19:58 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-140893-2025/

Deutschland – Softwarepaket und Informationssysteme – Beschaffung zusätzlicher Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC

Notice-ID: ted-140893-2025 · Procedure-ID: 607f27ec-48bf-48e2-b653-4d3df068b6c8

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Stammdaten

Auftraggeber
ITSG GmbH
Veröffentlicht
04.03.2025
Notice-Typ
dir-awa-pre
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
CPV-Code
48000000 — Software
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik

Beschreibung

Die ITSG GmbH („ITSG“) ist die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung und Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 lit. a) GWB. Die ITSG entwickelt und optimiert Datenaustauschverfahren im Auftrag aller Krankenkassen und deren Organisationen. Mit speziellen Produkten und Dienstleistungen werden die Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und ihrer Verbände unterstützt. Die ITSG beabsichtigt, für die bereits bestehende IT-Umgebung zusätzliche Lizenzen der Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC zu beschaffen und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Lizenzen zu schließen. Die ITSG ist dabei der Ansicht, in der gegebenen Konstellation abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 09.01.2025 – C-578/23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – VII-Verg 53/21; VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 – VK 2-16/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2021 – Verg 4/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19). Danach ist eine Produktfestlegung sachlich gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Gründe gegeben sind, die im Interesse von IT-Systemsicherheit und -funktion, Ausfallsicherheit, Datenintegrität, Verfügbarkeit, Kompatibilität mit der bestehenden IT-Systemlandschaft und Wirtschaftlichkeit eine langfristige, möglichst problem- und risikofreie Nutzung gewährleisten sollen. Dabei muss die ITSG, die als IT-Dienstleister u.a. Lösungen für die gesetzlichen Krankenkassen anbietet und mit der Verarbeitung von Versichertendaten betraut ist, sicherheitsrelevante Leistungen gegenüber den Krankenkassen erbringt, jedwede Risikopotentiale ausschließen und bei der Beschaffung den sichersten Weg wählen (OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 – VII-Verg 36/16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 – VII-Verg 66/18). Solche Gründe liegen hier vor. Die ITSG verfügt bereits über eine virtualisierte IT- Umgebung, die ausschließlich durch die Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC geprägt ist. Andere Virtualisierungssoftware wird nicht eingesetzt und kommt aus technischen, marktbezogenen und wirtschaftlichen Gründen auch nicht in Betracht. Denn die Implementierung einer anderen Virtualisierungssoftware würde zu erheblichen Kompatibilitätsproblemen führen. Diese ergeben sich daraus, dass die von der ITSG installierten und implementierten Virtualisierungsserver, die mit der Software des Herstellers VMware LLC aufgebaut und betrieben werden, aufeinander abgestimmt, teils redundant geschaltet und damit, als einheitliche bis in die Anwendungen integrierte IT-Umgebung betrieben wird. Die Implementierung der Software eines anderen Herstellers hätte zur Folge, dass umfangreiche Schnittstellen zwischen der vorhandenen Virtualisierungssoftware und den neu zu beschaffenden Lösungen, sowie anderen weitreichenden Infrastrukturintegrationen, geschaffen werden müssten. Dies ist jedoch aufgrund der herstellerseitigen Eigenschaften der vorhanden Virtualisierungssoftware allenfalls mit erheblichem technischem Aufwand möglich und brächte Ausfallrisiken mit sich. Der für einen ausfallsicheren Betrieb notwendige Integrationsgrad würde nicht erreicht werden. Gerade die Ausfallsicherheit der IT-Umgebung ist für die ITSG jedoch maßgeblich, um die IT-Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zuverlässig erbringen zu können und die Datenintegrität und -sicherheit, insbesondere in Bezug auf Versichertendaten, gewährleisten zu können. Weiterhin sind – nach Analyse des Marktes durch die ITSG – keine Produkte am Markt verfügbar, mit denen sich die notwendige Integration in die IT-Umgebung der ITSG zeitnah wirtschaftlich erreichen ließe, da die Administratoren umgeschult werden müsste, da kein Know-how anderer Produkte vorhanden ist. Die technischen Voraussetzungen zur Schaffung notwendiger Schnittstellen liegen bei der bereits vorhandenen Virtualisierungssoftware des Herstellers VMware LLC, sodass selbst kompatible und integrierbare, am Markt verfügbare Software nur bei einer systemseitigen Schnittstelle implementiert werden könnten. Schließlich führt die Beschaffung von Lizenzen der Virtualisierungssoftware eines anderen Herstellers auch zur Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Denn hierdurch entstünden nicht lediglich die Kosten für die Bereitstellung der Lizenzen, sondern würden auch umfangreiche Implementierungsleistungen mit erheblichem zeitlichem Umfang erforderlich, denen gleichwohl Ausfallrisiken gegenüberstehen. Zudem käme es zum Aufbau einer Parallelstruktur, weil die Lizenzen eines anderen Herstellers ebenfalls der notwendigen Pflege und Wartung unterlägen.

VEAT — Direktvergabe-Ankündigung

Veröffentlichung
04.03.2025
Stillhaltefrist (10 Tage)
läuft bis 14.03.2025 — abgelaufen
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).