Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB
Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
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Beschreibung
Die Stadt Dortmund ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) in Form eines öDA. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 14 Jahren. Die Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die DSW21 (Betreiber) erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst ca. 245.000 Fahrplankilometer/Jahr. Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öDA betraut. Die Anforderungen an die Verkehre und weitere Einzelheiten der Leistungserbringung sind in dem NVP und dem "Ergänzenden Dokument" in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Der jeweils gültige NVP ist unter https://www.dortmund.de/themen/mobilitaet-und-verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan-%C3%B6pnv/ und das ergänzende Dokument unter www.dortmund.de/h-bahn-direktvergabe abrufbar. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- od
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Die Ausschreibung betrifft die Grundinstandsetzung von Gleisanlagen und den Ausbau von Haltestellen für die Straßenbahn im Berliner Ortsteil Rummelsburg.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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