AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.05.2026 17:01 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-203256-2025/

Deutschland – Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung – Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB

Notice-ID: ted-203256-2025

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Veröffentlicht
31.03.2025
Notice-Typ
Vorinformation
Verfahrensart
Wettbewerbliches Auswahlverfahren
CPV-Code
60210000 — Transportdienste
Branche
Bauwesen & Infrastruktur

Beschreibung

Die Stadt Dortmund ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖPNV und nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) in Form eines öDA. Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C­266/17 und C­267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 14 Jahren. Die Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-Systems an die DSW21 (Betreiber) erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst ca. 245.000 Fahrplankilometer/Jahr. Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öDA betraut. Die Anforderungen an die Verkehre und weitere Einzelheiten der Leistungserbringung sind in dem NVP und dem "Ergänzenden Dokument" in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Der jeweils gültige NVP ist unter https://www.dortmund.de/themen/mobilitaet-und-verkehr/bus-und-bahn/nahverkehrsplan-%C3%B6pnv/ und das ergänzende Dokument unter www.dortmund.de/h-bahn-direktvergabe abrufbar. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-­ und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz­ oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial-­ oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Dortmund. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeugmanagement, zum Beschwerdemanagement und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Die Ausgleichsleistungen erfolgen unter Einhaltung des VRR-­Finanzierungssystems und auf der Grundlage des Einnahmenaufteilungsverfahrens in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" [Finanzierungsrichtlinie]; diese ist einsehbar unter https://www.vrr.de/fileadmin/user_upload/pdf/der_vrr/satzungen_richtlinien/Finanzierungsichtlinie_inkl._Anlagen_2024.pdf . Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die DSW21 wird den gesamten operativen Betrieb übernehmen und damit einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung nach Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO 1370 (mindestens 20 - 30 % nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 19.02.20 - Verg 26/7 und VII - ­Verg 2/19) selbst erbringen.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).