Deutschland – Planungsleistungen im Bauwesen – BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau (Lose 1-2)
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Beschreibung
BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau VA inkl. TSA TA Ing BW TWP Umwelt Schall Vermessung Logistik vertiefte Kostenschätzung Bericht zur parlamentarischen Verfassung üL Lph 1+2 (erweiterte Vorplanung) Option Lph 3/4, 6/7 für VA inkl. TSA, TA, Ing BW (Rest abweichend)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die allgemeine Baustelleneinrichtung eines Neubaus.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
43 Veröffentlichungen
- 19.05.2026 42 - Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer (AN) hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in diese Gesamtplanung aufzunehmen und stehen lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom AN bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen Auftragnehmer nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des AN ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 22.04.2026 Auch in TED EU publiziert
- 21.04.2026 Der derzeitige Auftragnehmer ist bereits umfassend in die örtlichen, technischen sowie denkmalrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Sieseler Tunnels eingearbeitet. Die bestehenden Planungsgrundlagen, die erfolgten Abstimmungen mit der Stadt Plettenberg sowie die detaillierten Kenntnisse zu Bestand, Baugrund und sonstigen projektrelevanten Randbedingungen sind vollständig aufgebaut und dokumentiert. Bei einer Beauftragung eines neuen Auftragnehmers müssten diese Grundlagen und Kenntnisse vollständig neu erarbeitet werden. Dies würde zu erheblichem zusätzlichem Aufwand, möglichen Doppelbearbeitungen sowie zu zeitlichen Verzögerungen im weiteren Projektverlauf führen. Ein Wechsel der AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden, da der bestehende AN bereits detaillierte Kenntnisse der örtlichen, technischen und denkmalrechtlichen Randbedingungen im Bereich des Sieseler Tunnels besitzt. Sämtliche Planungsgrundlagen, Abstimmungsergebnisse mit der Stadt Plettenberg sowie projektspezifische Annahmen und Voruntersuchungen müssten von einem neuen Auftragnehmer zunächst vollständig nachvollzogen, geprüft und teilweise neu erarbeitet werden. Dies würde zu Doppelarbeiten, zusätzlichem Koordinationsaufwand und zeitlichen Verzögerungen führen. Darüber hinaus entstehen erhöhte Kosten durch erneute Einarbeitung, Schnittstellenabstimmungen sowie ein gesteigertes Risiko von Planungsinkonsistenzen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre daher mit wirtschaftlichen und organisatorischen Nachteilen verbunden.
- 10.11.2025 Die beschriebene Leistung wurde zweimal in Form eines Rahmenvertragsabrufes am Markt platziert (die Rückmeldefrist endete am 13.06.2025 und am 01.07.2025). Die Ausschreibung blieb jedoch erfolglos. Eine wiederholte Ausschreibung führt im Projekt insbesondere durch die vorgegebene Zeitschiene, zu erheblichen Verzögerungen im gesamten Leistungsprozess und damit zu zusätzlichen Projektkosten. Daher wurde auch der aktuellen AN des Hauptvertrages angefragt ein Angebot abzugeben. Die Fertigstellung der Vorplanung des Projektes (Hauptvertrag) wird in Q2 2026 abgeschlossen sein, zu diesem Zeitpunkt muss auch diese zusätzliche Leistung abgeschlossen sein. Der AN sichert eine fristgerechte Fertigstellung der Leistung zu. Des weiteren entstehen Synergieeffekte, da der AN den Projektauftrag bereits kennt und eine aufwändige Einarbeitung entfällt, was eine beschleunigte Fertigstellung ermöglicht. Nichteinhaltung des Liefertermins führt zu einer Verzögerung des gesamten Projektes, und somit auch zusätzlichen Projektkosten. Ohne diese zusätzliche Planungsleistung kann die Aufgabenstellung nicht erreicht werden kann.
- 08.10.2025 NT 39 Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind Änderungen, die in diese Gesamtplanung aufzunehmen sind und stehen lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 06.10.2025 Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer (AN) hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in diese Gesamtplanung aufzunehmen und stehen lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom AN bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen Auftragnehmer nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen.
- 02.10.2025 NT 34 Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIMBestandsmodellierung für das Los 2 beauftragt. Die Modellierung der genannten Leistungen ist nicht als additive Ergänzung, sondern als komplementärer Bestandteil der bestehenden BIM-Modellierung zu verstehen. Zwischen den Modellen besteht ein unmittelbarer fachlicher Zusammenhang, sodass die zusätzlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch modelltechnisch vollständig in das bereits vorhandene Modell integriert werden müssen. Da die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIMBestandsmodellierung noch nicht finalisiert ist, kann diese nicht an einen weiteren Auftragnehmer übergeben werden. Eine nachträgliche Einarbeitung durch Dritte würde einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen, die Fehleranfälligkeit deutlich erhöhen und zu wesentlichen Terminverzögerungen führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem erheblichen Risiko von Qualitätsverlusten und zeitlichen Verzügen verbunden. Die notwendige Zusammenführung der Modellierungsergebnisse in ein Gesamtkoordinationsmodell würde die Fehleranfälligkeit deutlich erhöhen, die Qualität der Ergebnisse mindern und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Planungsleistung führen. Infolgedessen wäre das zeitliche Ziel der Vorplanung nicht mehr einhaltbar. NT 40 Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind Änderungen, die in diese Gesamtplanung aufzunehmen sind und stehen lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 22.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 22.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 22.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 19.09.2025 15 - Die Planunterlagen und Gutachten befinden sich in unterschiedlichen Fertigstellungsgraden und werden bis zur Abgabe der Vorplanung weiterhin aktiv bearbeitet. Der mit der Gesamtplanung beauftragte Auftragnehmer kann die Unterlagen zwischenzeitlich keinem anderen Auftragnehmer zur Änderung des Firmennamens übergeben. Ein Wechsel des Auftragnehmers zur Änderung des Firmennamens wäre erst nach Fertigstellung und Übergabe der Unterlagen zum Ende der Vorplanung möglich und würde somit eine erhebliche Zeitverzögerung mit sich bringen. Das zeitliche Ziel der Vorplanung könnte somit nicht eingehalten werden.
- 18.09.2025 11 - Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat die für die Überprüfung des Lichtraumprofils erforderlichen 3DModelle bereits erstellt. Aufbauend auf diesen Vorarbeiten ist die zusätzliche Leistung durchzuführen. Bei einem Wechsel des AN müssten Teilleistungen, wie insbesondere die Erstellung des Modells, doppelt erbracht werden. Der Zwischenstand wurde noch nicht übergeben und kann daher nicht weiter an einen zusätzlichen AN übergeben werden. Ohne Doppelbeauftragung ist die hier beschriebene Leistung somit nur vom hier gebundenen AN durchzuführen. Aus diesem Grund ist es notwendig den bereits vertraglich gebundenen Auftragnehmer mit der Überprüfung der Lichtraumprofile zu beauftragen. Ein Wechsel des AN ist mit einer Doppelbeauftragung und einem erheblichen Risiko von zeitlichen Verzügen verbunden. 12 - Die Planunterlagen und Gutachten befinden sich in unterschiedlichen Fertigstellungsgraden und werden bis zur Abgabe der Vorplanung weiterhin aktiv bearbeitet. Der mit der Gesamtplanung beauftragte Auftragnehmer kann die Unterlagen zwischenzeitlich keinem anderen Auftragnehmer zur Änderung des Firmennamens übergeben. Ein Wechsel des Auftragnehmers zur Änderung des Firmennamens wäre erst nach Fertigstellung und Übergabe der Unterlagen zum Ende der Vorplanung möglich und würde somit eine erhebliche Zeitverzögerung mit sich bringen. Das zeitliche Ziel der Vorplanung könnte somit nicht eingehalten werden.
- 18.09.2025 12 - Portalbezeichnungen: Die Vorplanungshefte und die dazugehörigen Gutachten stehen in einem direkten Zusammenhang und werden vom AN derzeit bearbeitet. Eine endgültige Version liegt noch nicht vor. Die Leistung kann daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht an einen neuen Auftragnehmer übergeben werden. Eine Einarbeitung des neuen AN umfasst die Bereitstellung und Anpassung der erforderlichen Anlagen, was erhebliche Risiken hinsichtlich Fehleranfälligkeit und Verzögerungen bei der Einhaltung der Fristen mit sich bringen würde. BIM-Modellierung (Überdeckung & Löschwasser): Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Modellierung und für das Los 1 beauftragt. Die Modelle stehen im direkten Zusammenhang zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Modellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. 13 - Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat die für die Überprüfung des Lichtraumprofils erforderlichen 3DModelle bereits erstellt. Aufbauend auf diesen Vorarbeiten ist die zusätzliche Leistung durchzuführen. Bei einem Wechsel des AN müssten Teilleistungen, wie insbesondere die Erstellung des Modells, doppelt erbracht werden. Der Zwischenstand wurde noch nicht übergeben und kann daher nicht weiter an einen zusätzlichen AN übergeben werden. Ohne Doppelbeauftragung ist die hier beschriebene Leistung somit nur vom hier gebundenen AN durchzuführen. Aus diesem Grund ist es notwendig den bereits vertraglich gebundenen Auftragnehmer mit der Überprüfung der Lichtraumprofile zu beauftragen. Ein Wechsel des AN ist mit einer Doppelbeauftragung und einem erheblichen Risiko von zeitlichen Verzügen verbunden.
- 18.09.2025 10 - Portalbezeichnungen: Die Vorplanungshefte und die dazugehörigen Gutachten stehen in einem direkten Zusammenhang und werden vom AN derzeit bearbeitet. Eine endgültige Version liegt noch nicht vor. Die Leistung kann daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht an einen neuen Auftragnehmer übergeben werden. Eine Einarbeitung des neuen AN umfasst die Bereitstellung und Auszug eForms – Änderungsbekanntmachung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 29.04.2024 Anpassung der erforderlichen Anlagen, was erhebliche Risiken hinsichtlich Fehleranfälligkeit und Verzögerungen bei der Einhaltung der Fristen mit sich bringen würde. BIM-Modellierung (Überdeckung & Löschwasser): Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Modellierung und für das Los 1 beauftragt. Die Modelle stehen im direkten Zusammenhang zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Modellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden.
- 11.08.2025 Auch in TED EU publiziert
- 08.08.2025 35 - Ein Wechsel des Auftragnehmers im Rahmen einer Neuausschreibung für die Nachrechnung der EÜ Lenne in Stufe II ist nicht zielführend. Der bisher beauftragte Planer hat bereits die Nachrechnung der Stufe I durchgeführt (NT02), die Anforderungen für die Bauwerksdiagnostik mit dem Gutachter abgestimmt und ist in die Gesamtplanung der Brückenobjekte eingebunden. Die Ergebnisse der Diagnostik, die Stufe-II-Nachrechnung und die daraus abzuleitende Vorzugsvariante fließen direkt in die Objekt- und Tragwerksplanung ein. Ein neuer Planer müsste sich umfassend in die komplexe Bestandssituation und die laufende Planung einarbeiten, was zu erheblichem Mehraufwand, und einer erhöhten Fehleranfälligkeit führen würde. Darüber hinaus wäre mit einer deutlichen Verzögerung im Projektablauf zu rechnen, was im Hinblick auf die terminlich abhängige Tunnelplanung nicht vertretbar ist. Aus fachlichen, wirtschaftlichen und terminlichen Gründen ist daher eine Beauftragung des bisherigen Planers im Zuge eines Nachtrags sachgerecht und erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden 36 - Im Rahmen der Vergabe des Planungsauftrags im Jahr 2021 wurden bereits vorgezogene Leistungen der Bauphasen- und Bauzustandsplanung in der Vorplanung in den Vorbemerkungen angeführt (S. 29, Anlage 1 des Vertrags). In den entsprechenden Leistungsbildern wurde diese vorgezogene Leistung jedoch nicht beauftragt. Um die Genehmigungsfähigkeit der Vorplanung und damit die Fortführung des Projekts zu gewährleisten, muss eine genaue Planung der Bauphasen und Bauzustände in diesem Projekt durchgeführt werden. Ein Großteil der Planungen, die im Jahr 2021 begonnen wurden, sind bereits kurz vor Abschluss bzw. befinden sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium. Ohne die Durchführung dieser zusätzlichen Leistung kann der Auftragnehmer seine Leistung dem Projektziel entsprechend nicht abschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde durch die nachträgliche Einarbeitung in das Großprojekt zu einem erheblichen Mehraufwand, zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit und in der Folge zu Terminverzögerungen führen. Gleichzeitig stellt diese umfassende Einarbeitung eine Doppelbeauftragung von Leistungen dar. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planung kann keinem weiteren Auftragnehmer übertragen werden, da sie noch nicht abgeschlossen ist.
- 04.07.2025 Auch in TED EU publiziert
- 02.07.2025 NT30: Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit den Nachtragsleistungen, deren Koordination in der vorliegenden Leistungsänderungsanzeige aufgeführt wird, beauftragt. Die Koordination dieser Leistungen kann nicht von einem anderen AN durchgeführt werden, da dieser keinen Zugriff auf die Planungsinhalte des AN hätte. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit doppelten Koordinationsleistungen verbunden, die zudem zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung führen würden. Das zeitliche Ziel der Vorplanung könnte somit nicht erreicht werden. // NT31: Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit den Nachtragsleistungungen, deren Koordination in der vorliegenden Leistungsänderungsanzeige aufgeführt wird, beauftragt. Die Koordination dieser Leistungen kann nicht von einem anderen AN durchgeführt werden, da dieser keinen Zugriff auf die Planungsinhalte des AN hätte. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 25.06.2025 Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Bestandsmodellierung für das Los 2 beauftragt. Die Modellierung der o.g. Leistungen ist nicht additiv, sondern komplementär zur bereits vorhandenen BIM-Modellierung zu sehen. Die Modelle stehen in direkter Beziehung zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Bestandsmodellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem erheblichen Risiko von Qualitätsverlusten und zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlappung der Modellierungsergebnisse zu einem Gesamtkoordinationsmodell erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 25.06.2025 Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Bestandsmodellierung für das Los 1 beauftragt. Die Modellierung der o.g. Leistungen ist nicht additiv, sondern komplementär zur bereits vorhandenen BIM-Modellierung zu sehen. Die Modelle stehen in direkter Beziehung zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Bestandsmodellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem erheblichen Risiko von Qualitätsverlusten und zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlappung der Modellierungsergebnisse zu einem Gesamtkoordinationsmodell erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 24.03.2025 Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Bestandsmodellierung für das Los 1 beauftragt. Die Modellierung der o.g. Leistungen ist nicht additiv, sondern komplementär zur bereits vorhandenen BIM-Modellierung zu sehen. Die Modelle stehen in direkter Beziehung zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Bestandsmodellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und einer erheblichen Terminverzögerung führen.
- 24.03.2025 Der mit der Planung beauftragte Auftragnehmer hat bereits die Leistung der Gesamtprojektleitung der im Hauptvertrag beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtkoordination begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieser Gesamtkoordination aufzunehmen und stehen sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnenen Leistungen liegen noch nicht final vor und können einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand und somit erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Zusammenführung der einzelnen koordinierten Objekte zu einer Gesamtkoordination erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt
- 24.03.2025 Der mit der Planung beauftragte Auftragnehmer hat bereits die Leistung der Gesamtprojektleitung der im Hauptvertrag beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtkoordination begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieser Gesamtkoordination aufzunehmen und stehen sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnenen Leistungen liegen noch nicht final vor und können einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand und somit erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Zusammenführung der einzelnen koordinierten Objekte zu einer Gesamtkoordination erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der gesamten Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 13.03.2025 Der mit der Planung beauftragte Auftragnehmer hat bereits die Koordination der im Hauptvertrag beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtkoordination begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieser Gesamtkoordination aufzunehmen und stehen sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnenen Leistungen liegen noch nicht final vor und können einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand und somit erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Zusammenführung der einzelnen koordinierten Objekte zu einer Gesamtkoordination erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der gesamten Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 13.03.2025 innerhalb einer Gesamtkoordination begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieser Gesamtkoordination aufzunehmen und stehen sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnenen Leistungen liegen noch nicht final vor und können einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem zusätzlichen Koordinationsaufwand und somit erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelbichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Zusammenführung der einzelnen koordinierten Objekte zu einer Gesamtkoordination erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der gesamten Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 20.02.2025 27 - Pos. 01: Erstellung eines Flächen-DGM auf Basis der Landesvermessungsdaten: Gemäß Hauptvertrag war durch den AN ein Digitales Geländemodell (DGM) als dreiecksvermaschte Beschreibung der Geländeoberfläche ohne künstliche Einbauten zu erstellen, welches als Volumen-DGM geliefert wurde. Für die Erstellung des BIM-Modells des Baugrund-KIB ist ein Flächen-DGM erforderlich. Dieses muss durch den AN erstellt werden, um die Schnittstelle zum Baugrundmodell zu gewährleisten. Die erneute Erstellung ist eine zusätzliche Leistung. Pos. 02: Modellierung der Schutzräume von Gasleitungen Die Modellierung der Schutzräume von Gasleitungen stellt eine zusätzlich erforderliche Leistung dar, da diese eine frühzeitige Identifikation potenzieller Kollisionen in der Planung ermöglicht. Die Tunnelvortriebe oder der Bau von Brückenpfeiler dürfen nicht mit bestehenden Gasleitungen in Konflikt geraten, da deren Umverlegung nur begrenzt möglich und mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Durch die Berücksichtigung der genauen Lage und des Umfangs des Schutzraums, sollen kostenintensive und zeitaufwendige Umverlegungen rechtzeitig eingeplant werden. Zudem ist eine detaillierte Kenntnis erforderlich, um bereits in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Netzbetreiber in den Austausch zu treten. So können die oft strengen Vorgaben zu Mindestabständen zwischen Bauwerken und Gasleitungen frühzeitig berücksichtigt und potenzielle Planungskonflikte vermieden werden.
- 05.02.2025 30: Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Bestandsmodellierung für das Los 1 beauftragt. Die Modellierung der o.g. Leistungen ist nicht additiv, sondern komplementär zur bereits vorhandenen BIM-Modellierung zu sehen. Die Modelle stehen in direkter Beziehung zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Bestandsmodellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem erheblichen Risiko von Qualitätsverlusten und zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlappung der Modellierungsergebnisse zu einem Gesamtkoordinationsmodell erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitä tsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 23.01.2025 NT31-32: Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in diese Gesamtplanung aufzunehmen und stehen lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 15.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 15.01.2025 Auch in TED EU publiziert aktuell
- 14.01.2025 Der mit der Vorplanung beauftragte AN hat bereits erste Entwürfe der Vorplanungsunterlagen für das Großprojekt ABS HaSiHa vorgelegt und befindet sich seit Beginn der Vorplanungsarbeiten im Jahr 2021 bereits in einem sehr fortgeschrittenen Planungsstadium. Die Einarbeitung eines neuen AN in alle Details dieser sehr umfangreichen Planung des Großprojektes und seiner Rand- und Rahmenbedingungen würde eine Doppelbeauftragung von Leistungen bedeuten. Der derzeitige AN hat die bereits begonnene Vorplanung noch nicht abgeschlossen, so dass die Überarbeitung der Planung nicht einem anderen AN übertragen werden kann. Ohne die Durchführung der zusätzlichen Leistungen kann der AN seine Leistung nicht entsprechend dem Projektziel abschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, da der ursprüngliche Auftragnehmer für die Erbringung der bisherigen, jedoch noch nicht vollständig erbrachten Leistung und der neue Auftragnehmer ebenfalls für die Erbringung derselben, zusätzlich der Mehrleistung vergütet werden müssten. Zudem würde der Wechsel des Auftragnehmers zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf die Gesamtplanungsleistung führen. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 14.01.2025 Der mit der Vorplanung beauftragte AN hat bereits erste Entwürfe der Vorplanungsunterlagen für das Großprojekt ABS HaSiHa vorgelegt und befindet sich seit Beginn der Vorplanungsarbeiten im Jahr 2021 bereits in einem sehr fortgeschrittenen Planungsstadium. Die Einarbeitung eines neuen AN in alle Details dieser sehr umfangreichen Planung des Großprojektes und seiner Rand- und Rahmenbedingungen würde eine Doppelbeauftragung von Leistungen bedeuten. Der derzeitige AN hat die bereits begonnene Vorplanung noch nicht abgeschlossen, so dass die Überarbeitung der Planung nicht einem anderen AN übertragen werden kann. Ohne die Durchführung der zusätzlichen Leistungen kann der AN seine Leistung nicht entsprechend dem Projektziel abschließen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, da der ursprüngliche Auftragnehmer für die Erbringung der bisherigen, jedoch noch nicht vollständig erbrachten Leistung und der neue Auftragnehmer ebenfalls für die Erbringung derselben, zusätzlich der Mehrleistung vergütet werden müssten. Zudem würde der Wechsel des Auftragnehmers zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf die Gesamtplanungsleistung führen. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 27.11.2024 Auch in TED EU publiziert
- 27.11.2024 Auch in TED EU publiziert
- 26.11.2024 LÄ26 Im Rahmen der Vorplanung haben sich die Grundlagen für die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen aufgrund aktualisierter Zugzahlen für den Prognose-Nullfall geändert. Die bereits im bestehenden Hauptvertrag durchgeführte schall- und erschütterungstechnische Analyse muss daher an die neuen Zugzahlen angepasst werden. Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat in den relevanten Umbauberiechen bereits auf Grundlage der Zugzahlen vom Juni 2022 Untersuchungen durchgeführt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde eine erneute Einarbeitung in das Projekt erfordern, wodurch Teilleistungen doppelt erbracht würden. Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands zur Ermittlung der projektspezifischen Randbedingungen für die schall- und erschütterungstechnische Untersuchung erscheint ein Auftragnehmerwechsel nicht verhältnismäßig und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da eine zusätzliche Planungsschnittstelle geschaffen würde und das Risiko von Verzögerungen bestünde.
- 26.11.2024 LÄ26 Im Rahmen der Vorplanung haben sich die Grundlagen für die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen aufgrund aktualisierter Zugzahlen für den Prognose-Nullfall geändert. Die bereits im bestehenden Hauptvertrag durchgeführte schall- und erschütterungstechnische Analyse muss daher an die neuen Zugzahlen angepasst werden. Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat in den relevanten Umbauberiechen bereits auf Grundlage der Zugzahlen vom Juni 2022 Untersuchungen durchgeführt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde eine erneute Einarbeitung in das Projekt erfordern, wodurch Teilleistungen doppelt erbracht würden. Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands zur Ermittlung der projektspezifischen Randbedingungen für die schall- und erschütterungstechnische Untersuchung erscheint ein Auftragnehmerwechsel nicht verhältnismäßig und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da eine zusätzliche Planungsschnittstelle geschaffen würde und das Risiko von Verzögerungen bestünde.
- 07.10.2024 18 - Im bestehenden Vertrag schuldet der Auftragnehmer die Erstellung von umweltfachlichen Gutachten gemäß §2.1.2 bis §2.1.5 des Hauptvertrages. Im Rahmen der Umweltplanung sind die Gutachterleistungen für die Planungsbereiche gemäß Anlage 14.2 zu erbringen. Die Objekte wurden durch den AG innerhalb des Ausschreibungsprozesses festgelegt. Mit der Festlegung der Umbaubereiche innerhalb der Vorplanung wurde die Planung zusätzlicher, im Vertrag nicht aufgeführter Objekte erforderlich, die an den AN über NT-Leistungen beauftragt wurden. Diese zusätzlichen Objekte haben den Umfang der Umweltplanungsleistungen erweitert. Der damit verbundene, honorarwirksame Mehraufwand betrifft vor allem die Konfliktanalyse und Maßnahmenkonzeption in den vier Fachbeiträgen: UVP-Bericht, LBP, Fachbeitrag Artenschutz und FFH-Vorprüfung. Die Objekte sind nicht ausdrücklich in der Anlage 2.1.1 aufgeführt, jedoch im Sinne des Vertrages zur Erreichung des geschuldeten Werkes erforderlich 19 - Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und die gutachterlichen Leistungen für die Bereiche und Objekte des Hauptvertrages gemäß 14.2 durchgeführt. Die zusätzlichen Objekte sind in dieses Konzept zu ergänzen und stehen in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Leistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden 23.1 - Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Das zusätzliche Objekt ist in diese Gesamtplanung aufzunehmen und steht lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung 23.2Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Das zusätzliche Objekt ist in diese Gesamtplanung aufzunehmen und steht lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Planungsergebnisse zu einer Gesamtplanung erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden.
- 09.09.2024 MKA9- Da der bisherige Auftragnehmer den Planungsprozess intensiv begleitet, ist eine kontinuierliche Fortführung der Projektabwicklung zu erwarten. Demgegenüber steht der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand für die Einarbeitung eines weiteren Auftragnehmers durch die bisherigen Projektbeteiligten. Zusätzlich ist eine regelmäßige Abstimmung zwischen mehreren Auftragnehmern erforderlich. Es wird eine erneute Ermittlung der projekt- und bauwerksspezifischen Randbedingungen für den zusätzlichen Auftragnehmer notwendig. Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands ist dies nicht verhältnismäßig. Dies führt zu einem wesentlichen Mehraufwand für die an der Planung Beteiligten, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und dem Risiko erheblicher Verzögerungen. MKA22- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte zum Schallschutz aus dem vorliegenden Nachtrag sind keine Ergänzung zur Planung, sondern ersetzen die für die Ausschreibung angenommenen Obekte. Sie sind in die Gesamtplanung aufzunehmen und sind sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die zusätzliche Leistung wird mit der Leistung im Hauptvertrag verrechnet. Zudem liegt die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten
- 09.09.2024 MKA5- Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands zur Ermittlung der projekt- und bauwerksspezifischen Randbedingungen für die Umsetzung der Straßenplanung ist die erneute Einarbeitung eines Auftragnehmers nicht verhältnismäßig. Regelmäßige Abstimmungen zwischen mehreren Auftragnehmern sind erforderlich, was den Aufwand auf Seiten des Auftragnehmers und damit das Risiko von Terminverzögerungen erhöht. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit deutlichen Behinderungen durch eine zusätzliche Planungsschnittstelle und dem Risiko von Zeitverzögerungen verbunden. Die Dauer der Ausschreibung und die Einarbeitung eines neuen Auftragnehmers in die projektspezifischen Randbedingungen würden zu erheblichen Verzögerungen bei der Planungsleistung führen und damit das zeitlichen Ziel der Vorplanung gefährden. MKA9-Da der bisherige Auftragnehmer den Planungsprozess intensiv begleitet, ist eine kontinuierliche Fortführung der Projektabwicklung zu erwarten. Demgegenüber steht der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand für die Einarbeitung eines weiteren Auftragnehmers durch die bisherigen Projektbeteiligten. Zusätzlich ist eine regelmäßige Abstimmung zwischen mehreren Auftragnehmern erforderlich. Es wird eine erneute Ermittlung der projekt- und bauwerksspezifischen Randbedingungen für den zusätzlichen Auftragnehmer notwendig. Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands ist dies nicht verhältnismäßig. Dies führt zu einem wesentlichen Mehraufwand für die an der Planung Beteiligten, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und dem Risiko erheblicher Verzögerungen. MKA22- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Planung der beauftragten Objekte innerhalb einer Gesamtplanung begonnen. Die zusätzlichen Objekte zum Schallschutz aus dem vorliegenden Nachtrag sind keine Ergänzung zur Planung, sondern ersetzen die für die Ausschreibung angenommenen Obekte. Sie sind in die Gesamtplanung aufzunehmen und sind sowohl lagetechnisch als auch planerisch in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die zusätzliche Leistung wird mit der Leistung im Hauptvertrag verrechnet. Zudem liegt die vom Auftragnehmer bereits begonnene Planungsleistung noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelblichen Terminverzögerung führen.
- 04.09.2024 MKA14- Der Kerngegenstand des Ausbaus der Strecke Hagen-Siegen-Hanau im Planungsabschnitt 1+2 ist die Tunnelprofilerweiterung für den kombinierten Verkehr. Die Tunnel auf der Strecke 2800 verfügen über ein zu geringes Lichtraumprofil, weshalb im Rahmen der Vorplanung eine Untersuchung möglicher Lösungsvarianten durchgeführt wird. Im Planungsprozess wurden aus der Trassierungsplanung heraus die genauen Umbaubereiche für jedes Tunnelpaket erarbeitet und festgelegt. Dies hat die Notwendigkeit der Planung und somit auch der Grundlagenermittlung (Vermessung, Bestandsmodellierung) zusätzlicher Objekte zur Folge. Auszug eForms – Änderungsbekanntmachung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 29.04.2024 Im bestehenden Vertrag schuldet der Auftragnehmer als Grundlage für die Planungsleistung die Vermessung von vordefinierten Streckenbereichen und zusätzlich aufgeführten konstruktiven Ingenieurbauwerken gemäß Anlage 14.2 des Hauptvertrages. Mit Festlegung der Umbaubereiche ist die detaillierte Vermessung weiterer, nicht aufgeführter Objekte erforderlich. Bei dem zu vermessenden Objekt hand
- 03.09.2024 MKA13- Der beauftragte Auftragnehmer wurde bereits mit der BIM-Bestandsmodellierung für das Los 1 beauftragt. Die Modellierungder o.g. Leistungen ist nicht additiv, sondern komplementär zur bereits vorhandenen BIM-Modellierung zu sehen. Die Modelle stehen in direkter Beziehung zueinander und die zusätzlichen Leistungen sind sowohl inhaltlich als auch modellierungstechnisch exakt in das vorhandene Modell einzuarbeiten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene BIM-Bestandsmodellierung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und einer erheblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem erheblichen Risiko von Qualitätsverlusten und zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlappung der Modellierungsergebnisse zu einem Gesamtkoordinationsmodell erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Auszug EU-Standardformular 20 – Bekanntmachung einer Änderung (208.1403V07) Seite 2 Gültig ab: 18.04.2016 Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. Das zeitliche Ziel der Vorplanung kann somit nicht erreicht werden. MKA15- Die Vermessungsergebnisse müssen in die bestehende Bestandsmodellierung integriert und parametrisch an die bereits vermessenen Bauwerke im Bestandsmodell angepasst werden. Die Verarbeitung der Ergebnisse einer Befliegung kann nicht losgelöst von der Anpassung der bestehenden Modelle erfolgen. Diese Arbeiten sind eng miteinander verknüpft. Durch den Wechsel des AN besteht das Risiko von Dateninkonsistenzen, da die nahtlose Integration der Vermessungsergebnisse durch unterschiedliche Arbeitsmethoden und Technologien erschwert werden könnte. Eine Trennung könnte dazu führen, dass Leistungen doppelt erledigt werden, was wiederum zu Verzögerungen und erhöhten Kosten führt. Zudem würde eine getrennte Bearbeitung die Gefahr von Fehlern und Inkonsistenzen erhöhen. MKA16- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Ausarbeitung des Logistik- und Andienungskonzeptes begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieses Konzeptaufzunehmen und stehen in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten.Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Leistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden.Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Ergebnisse zu einem Gesamtkonzept erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. MKA17- ie Ergebnisse der Vermessung müssen in die bestehende Bestandsdokumentation integriert und angepasst werden, um eine reibungslose Umsetzung des Projekts zu gewährleisten. Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation und die Vermessung in dem Abschnitt durchgeführt. Das zusätzliche Objekt muss als Grundlage für die Bestandsmodellierung detailliert vermessen werden. Zudem muss die Vermessung in die bereits bestehende Bestandsmodellierung integriert und parametrisch an die bereits vermessenen Bauwerke im Bestandsmodell angepasst werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers führt hier zu einem großen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dies hat sowohl erhebliche zeitliche und kostentechnische Nachteile als auch gesamthaft negativen Einfluss auf die Planungsqualität, da zusätzliche Schnittstellen zwischen den Planungsbeteiligten entstehen.
- 03.09.2024 MKA21- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandsunterlagen sowie eine Untersuchung möglicher Lösungsvarianten mit Auswirkungen auf die bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit und Umweltverträglichkeit durchgeführt. Der Wechsel des AN würde eine Projekteinarbeitung in ähnlicher Weise erfordern und Teilleistungen wären damit doppelt erbracht. Angesichts des erheblichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwands zur Ermittlung der projekt- und bauwerksspezifischen Randbedingungen für die Durchführung einer Nachrechnung, ist dies nicht verhältnismäßig und würde das Risiko von Terminverzögerungen erhöhen. Ein Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten, durch eine zusätzliche Planungsschnittstelle und dem Risiko von zeitlichen Verzügen verbunden. Die Ausschreibungsdauer und die Einarbeitug eines neuen AN in die projektspezifischen Randbedingungen würden zu erheblichen Verzögerungen der Planungsleistung führen und somit das zeitliche Ziel der Vorplanung gefährden.
- 03.09.2024 MKA16- Die Vermessungsergebnisse müssen in die bestehende Bestandsmodellierung integriert und parametrisch an die bereits vermessenen Bauwerke im Bestandsmodell angepasst werden. Die Verarbeitung der Ergebnisse einer Befliegung kann nicht getrennt von der Anpassung der bestehenden Modelle erfolgen, da diese Arbeiten eng miteinander verknüpft sind. Sowohl das geodätische Festpunktfeld als auch die Soll-Trassen sind im DB_REF2016 als Netzentwurf eingereicht und müssen durch die zusätzlichen Vermessungsleistungen ergänzt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers birgt das Risiko von Dateninkonsistenzen, da die nahtlose Integration der Vermessungsergebnisse durch unterschiedliche Arbeitsmethoden und Technologien erschwert werden könnte. Eine Trennung der Arbeiten könnte dazu führen, dass Leistungen doppelt erledigt. MKA17- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation durchgeführt und mit der Ausarbeitung des Logistik- und Andienungskonzeptes begonnen. Die zusätzlichen Objekte sind in dieses Konzept aufzunehmen und stehen in direkter Beziehung zu den vertraglich definierten Objekten. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Leistung liegt noch nicht final vor und kann einem zusätzlichen AN nicht übergeben werden. Die nachträgliche Einarbeitung würde zu einem erheblichen Mehraufwand, einer erhöhten Fehleranfälligkeit und insbesondere einer erhelblichen Terminverzögerung führen. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit einem Risiko von Qualitätsverlusten und erheblichen zeitlichen Verzügen verbunden. Die Überlagerung der Ergebnisse zu einem Gesamtkonzept erhöht das Risiko der Fehleranfälligkeit, eines Qualitätsverlustes und führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Erbringung der Planungsleistung. MKA18- Der mit der Planungsleistung beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation und die Vermessung, inklusive Vorbereitung dieser, für die vordefinierten Streckenbereiche durchgeführt. Die zusätzlichen Objekte müssen als Grundlage für die Bestandsmodellierung noch detaillierter aufgemessen werden. Aufbauend auf den bisherigen Vermessungen kann dies ohne großen zusätzlichen Aufwand für Vorbereitungen vom derzeitigen Auftragnehmer durchgeführt werden. Dies hat sowohl erhebliche zeitliche und kostentechnische Vorteile, als auch gesamthaft positiven Einfluss auf die Planungsqualität, da keine zusätzlichen Schnittstellen entstehen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.239 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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