AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

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Bauherrenvertretung für den Zweckverband Breisgau-Hochschwarzwald

Notice-ID: ted-336932-2025 · Procedure-ID: 953972a7-4547-4ab1-8fb9-0dc2a1ec1af4

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Stammdaten

Auftraggeber
Zweckverband Breitband Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg im Breisgau
Veröffentlicht
23.05.2025
Frist (Submission)
25.06.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Nicht offenes Verfahren
CPV-Code
71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Geschätzter Wert
8.388.960 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. — Für den Zeitraum des kommunalen Breitbandausbaus im jeweiligen Los, beginnend ab der Zuschlagserteilung ist für die Durchführung der Bauoberleitung im Rahmen des Breitbandausbaus ein Bauüberwachungsbüro im Umkreis von max. 30 km zum Leistungserbringungsort durch den Auftragnehmer (AN) einzurichten und zu besetzen. Es wird allerdings klargestellt, dass kein Anspruch des AN besteht, dass das Projekt bis zum Ende des aktuell gültigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen ist. Der AN hat seine Leistungen ggf. auch für einen darüberhinausgehenden Zeitraum zu erbringen, falls es zu Verzögerungen kommt. Dies ist im Angebot einzupreisen. Auf die Vorgaben der Zuwendungsbescheide, die zwingend einzuhalten sind, wird im Übrigen verwiesen. In enger Abstimmung mit dem AG ist die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu koordinieren und umzusetzen. Der AN hat seine Leistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Die regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung an Jour Fixe Terminen mit dem/den mGÜ durch den AN wird vorausgesetzt. Der AN schuldet die Bauüberwachung in der Weise, dass der störungsfreie Bau und Betrieb einer FTTB-Netzinfrastruktur ermöglicht wird (geschuldeter Überwachungserfolg). Die im Einzelnen vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich vollumfänglich aus der Anlage Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungsunterlagen, auf die insoweit verwiesen wird. Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt. - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung der 1. Novelle vom 15.11.2018 - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 18.08.2020 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Breitbandförderung (VwV Breitbandförderung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/1 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30.01.2019 – Az.: 7-8533.1/2 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.

Lose

13 Lose (max. 13 pro Bieter).

Lose im Detail

Dieses Verfahren ist in 13 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Laufzeiten und Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.

Los 1 — Los 1 St. Peter II

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
1.796.974 €

Los 2 — Los 2 Glottertal

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
1.008.867 €

Los 3 — Los 3 Heuweiler

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
197.988 €

Los 4 — Los 4 Gundelfingen

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
1.005.995 €

Los 5 — Los 5 Au

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
135.052 €

Los 6 — Los 6 Merzhausen

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
132.086 €

Los 7 — Los 7 Wittnau

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
186.607 €

Los 8 — Los 8 Schallstadt

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
434.930 €

Los 9 — Los 9 Ebringen

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
354.855 €

Los 10 — Los 10 Pfaffenweiler

Laufzeit
15 Monate
Geschätzter Wert
194.335 €

Los 11 — Los 11 Buchenbach

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
1.453.679 €

Los 12 — Los 12 Auggen

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
549.656 €

Los 13 — Los 13 Löffingen

Laufzeit
27 Monate
Geschätzter Wert
937.936 €

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).