AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Tiefbauplanung Anschluss RZ Haifa-Allee, Mainz, TP01155 - 30027777
Stammdaten
- Auftraggeber
- Mainzer Netze GmbH, Mainz
- Veröffentlicht
- 15.06.2026
- Frist (Submission)
- 20.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Zum Anschluss eines leistungsstarken Stromkunden und zur Umstrukturierung der bestehenden Mittelspannungsnetze beabsichtigt die Mainzer Netze GmbH die Errichtung zweier neuen Stromtrassen. Sofern möglich, sollen die beiden Trassen im Längsverlauf parallel mit einem Abstand von 1,5m verlaufen. Gegenstand der Ausschreibung ist die Planungsleistung des Tiefbaus zur Verlegung der beiden Stromtrassen nebst der erforderlichen Kommunikations- als auch Reserverohre inkl. Sicherheits- und Gesundheitskoordination sowie Verkehrsplanung. Planung und Bau der elektrotechnischen Komponenten wie z.B. der Kabel, der Schaltanlagen und Stromstationen an den jeweiligen Enden der Trasse sind nicht Bestandteil dieser Planungsleistungen. Die ausgeschriebenen Planungsleistungen umfassen die Phasen 2 bis 8 gemäß HOAI in der Fassung von 2021. Eine stufenweise Vergabe in zwei Auftragsabschnitten für Leistungsphase 2 und die Leistungsphasen 3 bis 8 ist vorgesehen. Weitergehende Informationen können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 07.09.2026
- Ende
- 03.09.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.