AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 27.07.2026 19:55 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-483560-2026/

IBW, TWP, VA - Bw 102, Ersatzneubau Vorpommernbrücke sowie Umbau L 22

Notice-ID: ted-483560-2026 · Procedure-ID: ae54f482-5a6b-4bc3-b12f-4ed3191a7eeb

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Stammdaten

Auftraggeber
Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt, Rostock
Veröffentlicht
10.07.2026
Frist (Submission)
14.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71322300 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt, plant den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke (BW 102) im Zuge der L 22 über die Warnow. Im Ergebnis einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante entwickelt, die eine Warnowquerung aus 2 Teilbauwerken festlegt. In diesem Zuge sind die Verkehrsanlagen auf dem Bauwerk selbst sowie die auf beiden Seiten vorgelagerten Streckenabschnitte bis zu den Anschlussknoten West und Ost zu planen und zu erneuern. Dabei sind sowohl 2 KFZ- Fahrstreifen stadteinwärts und 2 KFZ- Fahrstreifen stadtauswärts als auch beidseitige Geh- und Radwege zu berücksichtigen.

Vertragslaufzeit

Periode
11 Jahre

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Die Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Schwerin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).