AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Berchtesgadener Land
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
Beschreibung
Der Landkreis Berchtesgadener Land beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) i. V. m. Art. 8 Abs. 1, 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die Berchtesgadener Land Mobilitätsgesellschaft mbH (BGLM). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Teilnetze 1-3 (Nord-Mitte-Süd) umfassen eine Gesamtfahrplankilometerleistung von ca. 2,33 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr. Der aktuelle Nahverkehrsplan kann unter https://www.lra-bgl.de/lw/sicherheit-verkehr/mobilitaet/nahverkehrsplan/ eingesehen werden. Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines "Ergänzenden Dokuments" zur Vorinformation, das als Download unter https://www.lra-bgl.de/t/das-landratsamt/bekanntmachungen/details/news/vorabbekanntmachung-linienverkehr-bgl-inhousevergabe/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öDA verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält die Anlage zum "Ergänzenden Dokument" den Liniennetzplan sowie die Fahrpläne der entsprechenden Linien. Die im "Ergänzenden Dokument" genannten gegenständlichen Verkehrsleistungen werden gestaffelt je Teilnetz als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG vergeben werden. Bezüglich der Einzelheiten der Vergabe als Gesamtleistung wird auf Abschnitt "B.I.1." des "Ergänzenden Dokuments" verwiesen. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Landkreises Berchtesgadener Land einzuhalten. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben, das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben des Landkreises Berchtesgadener Land. Quantitative Änderungen umfassen u. a. Veränderung bestehender Strecken hinsichtlich Führung, Ausgangs und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der Landkreis Berchtesgadener Land kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.