Rudolf-Harbig-Anlage – Freiflächenplanung, Verkehrsanlagen und Sonstiges
Stadt Grünstadt
Beschreibung
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Leistungsbilder Freiflächenplanung, Verkehrsanlagen und Sonstiges für die Generalsanierung der Rudolf-Harbig-Anlage in Grünstadt. Die Stadt Grünstadt ist Eigentümerin der Sportanlage Rudolf-Harbig-Anlage in Grünstadt. Diese Rudolf-Harbig-Anlage liegt am nordöstlichen Rand des Stadtgebietes von Grünstadt unmittelbar östlich der Gleisanlagen. Die ca. 15 ha große Freisportanlage umfasst im Bestand derzeit folgende Einrichtungen: • Ein Großspielfeld als Naturrasenplatz mit Flutlicht. • Ein Großspielfeld (Kunstrasenplatz) • Ein Kunstrasenkleinspielfeld • Zwei Tennenplätze • Leichtathletikanlage mit Laufbahn aus Asche • Bouleplatz • Umkleide- und Sanitärgebäude • Freiflächen wie Zufahrtsstraße, Parkstände, Toranlage und Tribünenanlage Die Anlage befindet sich im laufenden Betrieb. Neben der hier umzusetzenden Leistung befinden sich weitere Bau- und Sanierungsleistungen zeitgleich in der Umsetzung. Die Umsetzung der hiesigen Leistung muss so mit den anderen Leistungen koordiniert werden, dass der laufende Betrieb möglichst nicht beeinträchtigt wird. Für alle Planungsaspekte ist zu überprüfen, welche Bestandteile der vorhanden Bausubstanz aus dem Bestand übernommen werden können. Für die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen definiert: Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, die dem Leistungsbild Objektplanung Freianlagen (§ 39 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 zu §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 5 HOAI) zuzuordnen sind. Dies betrifft Planungsleistungen für: - Stellplätze - Wege für PKWs zu den Stellplätzen - Fuß- und Fahrradwege entlang westl. Grundstücksgrenze - EGB (Entsorgungsbetrieb) Halle (Vorbereitung Fläche und Ver- und Entsorgung)
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Planungsleistungen für Freiflächen und Verkehrsanlagen im Rahmen der Generalsanierung der Rudolf-Harbig-Anlage in Grünstadt.
- Leistungsphasen 1 bis 9 der Objektplanung Freianlagen gemäß HOAI, inklusive Stellplätzen, Wegen und Vorbereitung für eine Entsorgungshalle.
- Besonderes Augenmerk auf die Koordination mit parallel laufenden Baumaßnahmen und die Minimierung von Beeinträchtigungen des laufenden Betriebs.
- Überprüfung der Übernahme von Bestandteilen der vorhandenen Bausubstanz.
Die Stadt Grünstadt sucht Planungsleistungen für die Generalsanierung der Rudolf-Harbig-Anlage.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 30.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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