AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: TED EU (https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/535823-2026) · Abgerufen am 05.08.2026 10:45 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-535823-2026/

Unterstützende Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren im Tierseuchenfall

Notice-ID: ted-535823-2026 · Procedure-ID: 08820f82-f370-415d-b1a9-c589c3006d4e

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit/Tierseuchenkasse
Veröffentlicht
03.08.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
85200000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Geschätzter Wert
2.537.400 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Die Tierseuchenkasse schreibt in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung aus: a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt und b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf. Die Tötungen sind zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Tierseuche in kürzester Zeit durchzuführen. Auf Einhaltung der Verschwiegenheit wird ausdrücklich verwiesen. Die Auswahl der Tötungsmethoden und Reihenfolge der vorzunehmenden Tötungen erfolgt durch die zuständige Behörde. Der Auftragnehmer muss jederzeit in der Lage sein, alle im aktuell geltenden Tierschutzrecht festgelegten Methoden zur Tötung von Tieren sicher, schnell und tierschutzgerecht durchzuführen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass keine Tierseuchenerreger weder durch sein Personal noch durch den Tötungseinsatz in jeglicher Form weitergegeben werden. Hierzu zählen insbesondere: - Wahl des Tötungsplatzes - Personalhygiene - Reinigung und Desinfektion der Tötungsgeräte und Tötungseinrichtungen, des Tötungsplatzes und der Fahrzeuge des Dienstleisters und der Entsorgungsfirma - Entsorgung des Verbrauchsmaterials und der Schutzbekleidung Unter dem Tötungsplatz wird ein im Betrieb in direkter Verbindung zu den zu tötenden Tieren befindlicher, befestigter Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden verstanden, zu dem die Tiere zur Tötung verbracht werden. Bei einer Tötung im Freiland (z.B. Weide) ist der Tötungsplatz auf die maximal nötige Fläche zu begrenzen. Je nach Lage und Anzahl der Ställe und der Anzahl der Tötungsmethoden können mehrere Tötungsplätze angelegt werden. Bei einer Stallbegasung gilt der Stall als Tötungsplatz. In diesem Fall zählt nur die erste Desinfektion der Tierkörper vor dem Verbringen aus dem Stall dazu. Der Auftragnehmer ist für eine sachgerechte Entsorgung seiner Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen: Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im An-schluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Dienstleistungsabruf durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. — Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Die Tierseuchenkasse schreibt in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung aus: a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt und b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf. Die Tötungen sind zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Tierseuche in kürzester Zeit durchzuführen. Auf Einhaltung der Verschwiegenheit wird ausdrücklich verwiesen. Die Auswahl der Tötungsmethoden und Reihenfolge der vorzunehmenden Tötungen erfolgt durch die zuständige Behörde. Der Auftragnehmer muss jederzeit in der Lage sein, alle im aktuell geltenden Tierschutzrecht festgelegten Methoden zur Tötung von Tieren sicher, schnell und tierschutzgerecht durchzuführen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass keine Tierseuchenerreger weder durch sein Personal noch durch den Tötungseinsatz in jeglicher Form weitergegeben werden. Hierzu zählen insbesondere: - Wahl des Tötungsplatzes - Personalhygiene - Reinigung und Desinfektion der Tötungsgeräte und Tötungseinrichtungen, des Tötungsplatzes und der Fahrzeuge des Dienstleisters und der Entsorgungsfirma - Entsorgung des Verbrauchsmaterials und der Schutzbekleidung Unter dem Tötungsplatz wird ein im Betrieb in direkter Verbindung zu den zu tötenden Tieren befindlicher, befestigter Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden verstanden, zu dem die Tiere zur Tötung verbracht werden. Bei einer Tötung im Freiland (z.B. Weide) ist der Tötungsplatz auf die maximal nötige Fläche zu begrenzen. Je nach Lage und Anzahl der Ställe und der Anzahl der Tötungsmethoden können mehrere Tötungsplätze angelegt werden. Bei einer Stallbegasung gilt der Stall als Tötungsplatz. In diesem Fall zählt nur die erste Desinfektion der Tierkörper vor dem Verbringen aus dem Stall dazu. Der Auftragnehmer ist für eine sachgerechte Entsorgung seiner Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen: Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im An-schluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Dienstleistungsabruf durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. — Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Die Tierseuchenkasse schreibt in Vertretung des Landes Brandenburg folgende Leistung aus: a) das Vorhalten von geeigneten und einsatzfähigen materiell-technischen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der Tötung von Geflügel, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen nach amtlicher Tötungsanordnung im Tierseuchenfall unter Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen des Tierseuchen-, Tierschutz-, Umwelt- und Entsorgungsrechts inklusive der Verladung getöteter/verendeter Tiere in Container der Tierkörperbeseitigungsanstalt und b) die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach Abruf der Leistung, durch die zuständige Behörde im Land Brandenburg (zuständiges Veterinäramt des Landkreises) spätestens jedoch 24 Stunden nach Abruf. Die Tötungen sind zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Tierseuche in kürzester Zeit durchzuführen. Auf Einhaltung der Verschwiegenheit wird ausdrücklich verwiesen. Die Auswahl der Tötungsmethoden und Reihenfolge der vorzunehmenden Tötungen erfolgt durch die zuständige Behörde. Der Auftragnehmer muss jederzeit in der Lage sein, alle im aktuell geltenden Tierschutzrecht festgelegten Methoden zur Tötung von Tieren sicher, schnell und tierschutzgerecht durchzuführen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass keine Tierseuchenerreger weder durch sein Personal noch durch den Tötungseinsatz in jeglicher Form weitergegeben werden. Hierzu zählen insbesondere: - Wahl des Tötungsplatzes - Personalhygiene - Reinigung und Desinfektion der Tötungsgeräte und Tötungseinrichtungen, des Tötungsplatzes und der Fahrzeuge des Dienstleisters und der Entsorgungsfirma - Entsorgung des Verbrauchsmaterials und der Schutzbekleidung Unter dem Tötungsplatz wird ein im Betrieb in direkter Verbindung zu den zu tötenden Tieren befindlicher, befestigter Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden verstanden, zu dem die Tiere zur Tötung verbracht werden. Bei einer Tötung im Freiland (z.B. Weide) ist der Tötungsplatz auf die maximal nötige Fläche zu begrenzen. Je nach Lage und Anzahl der Ställe und der Anzahl der Tötungsmethoden können mehrere Tötungsplätze angelegt werden. Bei einer Stallbegasung gilt der Stall als Tötungsplatz. In diesem Fall zählt nur die erste Desinfektion der Tierkörper vor dem Verbringen aus dem Stall dazu. Der Auftragnehmer ist für eine sachgerechte Entsorgung seiner Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Die zu erbringende Leistung gliedert sich in folgende Phasen: Phase 1: Der Auftragnehmer hält ständig ausreichend materiell-technische und personelle Kapazitäten vor, um im Abruffall sofort in Phase 2 übergehen zu können. Während dieser Zeit erfolgt die Teilnahme an Tierseuchenübungen im Land Brandenburg auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Phase 2: Die Verlegung des Personals und der Ausrüstung an den Einsatzort sowie die Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erfolgen nach Abruf durch die zuständige Behörde. Unmittelbar im An-schluss, spätestens 24 Stunden nach Abrufzeitpunkt mittels Dienstleistungsabruf durch das zuständige Veterinäramt, ist mit der Tötung zu beginnen. Zuvor sind neben den Standardarbeitsanweisungen auch die Menge an anfallenden Tierkadavern pro Zeiteinheit dem Veterinäramt mitzuteilen. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Vertragslaufzeit

Beginn
24.04.2026
Ende
23.04.2030

Vergabe-Status

Auftragnehmer (2)
ABICS GmbH · Vetcon GmbH & Co KG

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

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