Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Lizenzen und Support des Herstellers Veeam nebst zugehörigen Services
Vergabe-Ergebnis
interface systems GmbH
Auftragnehmer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gegenstand ist eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Veeam-Lizenzen und zugehörigen Services.
- Der Auftraggeber ist der zentrale IT-Dienstleister der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern.
- Die Rahmenvereinbarung dient der Deckung von Bedarfen des Auftraggebers und der Landesverwaltung.
- Es handelt sich um ein offenes Vergabeverfahren nach EU-Standard.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Der Auftraggeber hat in seiner Rolle als zentraler IT-Dienstleister der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (M-V) auf entsprechende Anforderung dieser und sonstiger Einrichtungen in Trägerschaft des Landes M-V sowie Unternehmen, die im Eigentum des Landes stehen, die Ausstattung mit IT-Technik sicherzustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber als 100%ige landeseigene GmbH einen eigenen Bedarf an IT-Technik und Software. Der Auftraggeber betreibt im Auftrag der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern sowie für eigene Zwecke verschiedene Fachverfahren, für die er unterschiedliche Veeam-Software-Produkte einsetzt. Daneben stattet der Auftraggeber seine Kunden aus der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, auf deren Anfrage hin, mit Veeam-Lizenzen aus. Der Auftraggeber beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung zu schließen, welche die Deckung aller Bedarfe sowohl des Auftraggebers - für betriebsinterne Zwecke sowie im Rahmen von Services für die Endkunden des Auftraggebers - als auch der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern an Veeam-Software-Produkten und zugehörigen Serviceleistungen gewährleistet.
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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📅 Frist verlängert
Angebotsfristverlängerung
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 2 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (50 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Das einzige Zuschlagskriterium ist der Preis.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber - wie vorliegend - die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
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Auftrag wurde zugeschlagen · 47 Tage nach Fristende
Auftragnehmer interface systems GmbH1 Veröffentlichung
- 04.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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