Erweiterung von bereits beauftragten Leistungen im Rahmen der Planung und Umsetzung einer Dauerausstellungseinheit im TECHNOSEUM
TECHNOSEUM
Beschreibung
Das TECHNOSEUM beabsichtigt, die Sunder-Plassmann & Werner Szenografie GmbH (Kontaktdaten: Große Bergstraße 264-266, 22767 Hamburg, Deutschland, Tel. +49178 7181529, E-Mail: info@s-p-w.de) damit zu beauftragen, Leistungen im Rahmen eines bereits ausgeschriebenen und an die Sunder-Plassmann & Werner Szenografie GmbH als Generalunternehmerin vergebenen Auftrags zu erweitern. Gegenstand des bereits mit der Sunder-Plassmann & Werner Szenografie GmbH geschlossenen Vertrags ist ein gestalterisches Rahmenkonzept für die Dauerausstellung im TECHNOSEUM mit 9.000 qm inkl. der Planung bis LP3 (Los 1) sowie die vollständige Planung und Umsetzung des Themenclusters „Wissen“ (1 von 9) im laufenden Betrieb mit ca. 450 qm (Los 2). Der beabsichtigte Auftrag umfasst zusätzlich erforderlich gewordene Leistungen in den Bereichen Ausstellungsbau, Medien (Technik und Contentproduktion), Grafik sowie das daraus gemäß der Honorarordnung für Ausstellungsgestaltung (HOAS) errechnete Honorar. Ferner soll die Mitwirkung bei der Ausschreibung von Mitmachstationen und die Programmierung multimedialer Anwendungen erweitert werden. Die Voraussetzungen einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) und b), S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind erfüllt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Kultur & Veranstaltungen
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erweiterung eines bestehenden Auftrags für die Planung und Umsetzung einer Dauerausstellung im TECHNOSEUM.
- Zusätzliche Leistungen umfassen Ausstellungsbau, Medien (Technik und Contentproduktion), Grafik sowie die Programmierung multimedialer Anwendungen.
- Die Erweiterung erfolgt im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 GWB.
- Der CPV-Code 92521100 deutet auf Dienstleistungen für Museen und Ausstellungen hin.
Erweiterung eines bestehenden Auftrags für die Planung und Umsetzung einer Dauerausstellung im TECHNOSEUM.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 11.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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