AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhousevergabe nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Neuburg an der Donau
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
Beschreibung
Die Große Kreisstadt Neuburg a. d. Donau ist gemäß Art 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) als abgeleiteter Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie gemäß § 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem Gebiet. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 16.07.2024 (Beschluss-Nr. 127/24) hat die Stadt beschlossen, zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen dem städtischen Eigenbetrieb Stadtwerke Neuburg a. d. Donau einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Erbringung der Verkehrsleistungen des lokalen Stadtbusverkehrs im Wege einer Direktvergabe und unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu erteilen. Die Direktvergabe an den städtischen Eigenbetrieb erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst nach derzeitigem Stand die Linien 1-5 . Der Betrieb ist zum 01.01.2026 aufzunehmen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2035. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Die (Mindest-) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Direktvergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dem „Ergänzenden Dokument“ und den dazugehörigen Anlagen (abrufbar unter https://www.neuburg-donau.de/media-web-stadt-neuburg/dateien-neu/rathaus/bekanntmachungen/ergaenzendes-dokument-stadtverkehr-neuburg-mit-anlagen.pdf) sowie dem Nahverkehrsplan des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen und der Großen Kreisstadt Neuburg a. d. Donau (abrufbar unter https://neuburg-schrobenhausen.de/B%C3%BCrgerservice/Fachbereiche/Zentrale-Angelegenheiten/Wirtschaftsf%C3%B6rderung-Landkreisentwicklung/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/Nahverkehrsplanung.php?object=tx,3453.4539.1&NavID=3453.103&La=1) zu entnehmen. Die jeweils gültige Tarifordnung des Stadbusses ist anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://stadtwerke-neuburg.de/download/tarifordnung-stadtbus/ Ebenfalls anzuerkennen sind das Deutschlandticket und seine Unterprodukte (insbesondere ermäßigtes Deutschlandticket des Freistaats Bayern) und Fahrscheine des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGITarif). Näheres ergibt sich aus dem Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung. Der öDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmen an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrsplanung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten werden sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife beziehen. Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öDA. Soweit erforderlich, wird der öffentliche Auftraggeber diese Vorinformation entsprechend anpassen. Die Stadt Neuburg a. d. Donau kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.