Deutschland – Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten – Sicherheitsdienstleistungen 2 Jahre mit Option auf Verlängerung
Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Vergabemanagement
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Beschreibung
Der Campus ist umgeben von der Hegelallee, der Friedrich-Ebert-Straße, der Jägerallee und der Helene-Lange-Straße. Direkt an den Campus angrenzende Nachbargrundstücke sind: - Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, 14467 Potsdam - Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam - Haus mit Mehrfachnutzung (Gaststätte und Rechtsanwaltskanzleien), - Hegelallee 5, 14467 Potsdam - Parkhaus für das Kaufhaus Karstadt, unmittelbar am Gelände zwischen Haus 1, 6 und 7 in 14467 Potsdam Der Campus hat eine Fläche von ca. 47.500 m². Auf dem Campus befinden sich Bürohäuser in denen ein großer Teil der Struktureinheiten der Stadtverwaltung untergebracht ist. Anteilig geringe Büroflächen sind an gemeinnützige Vereine und Gewerbetreibende vermietet.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gesucht werden Sicherheitsdienstleistungen für einen Campus von ca. 47.500 m² über 2 Jahre mit Verlängerungsoption.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
6 Veröffentlichungen
- 30.01.2024 Auch in TED EU publiziert aktuell
- Frist 07.02.2024 Um den Bietern ihre Kalkulation zu erleichtern und Wagniszuschläge auszuschließen, hat sich die AG entschlossen, folgende Vereinbarungen als Vertragsbedingungen aufzunehmen und folgendes zu regeln: § 6 Abs. 2 des Vertragsentwurfs wird gestrichen und durch folgende vertragliche Regelung (die der Formulierung nach Formblatt 5.2 entspricht) ersetzt: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten das jeweils geltende Mindestarbeitsentgelt im Sinne von § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu zahlen, soweit für die zu beschaffenden Leistungen nicht bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt. Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden erstattet, wenn sich der maßgebende Entgeltsatz durch Anpassung des Entgeltsatzes in Folge einer Änderung auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erhöht. Durch die sich unter Berücksichtigung des geänderten Mindestarbeitsentgelts ergebende Änderung der Vergütung der vertraglich vereinbarten Leistung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten. Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Der Wert der bis zum Tage der Anpassung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes, oder der Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch eine gemeinsame Feststellung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer - zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung - festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt - ggf. auch nur teilweise - erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Ausführung der Leistung nicht angemessen gefördert hat. Von den so ermittelten Mehraufwendungen wird nur der über 0,5% der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Ein Mehraufwand kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist. Bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5% der Auftragssumme zugrunde gelegt. Zusätzlich wird das Formblatt 5.3 und 5.4 beigefügt, welches die Bieter als Bestandteil des Angebots einzureichen haben (Formblatt 5.4 nur im Falle des beabsichtigten Einsatzes von NU).
- 29.01.2024 Auch in TED EU publiziert
- 02.01.2024 Auch in TED EU publiziert
- Frist 31.01.2024 Aufgrund noch offener Bieterfragen wurde die Angebotsfrist verlängert
- Frist 31.01.2024 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis oev
Auftrag wurde zugeschlagen · 90 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 195 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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