AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Lizenzverwaltungssoftwarepaket – Lizenzierung Google Maps-APIs und Beratung
Stammdaten
- Auftraggeber
- AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts — AOK Baden - Württemberg — AOK Bayern - Die Gesundheitskasse — AOK Bremen/Bremerhaven — AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen — AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen — AOK Nordost - Die Gesundheitskasse — AOK NordWest - Die Gesundheitskasse — AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen — AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse — AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse — AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse — kubus IT - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts eGbR — gkv informatik eGbR — ITSCare - IT - Services für den Gesundheitsmarkt GbR
- Veröffentlicht
- 22.09.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48218000 — Software
- Branche
- Verkehr & Logistik
Beschreibung
Die AOK-Gemeinschaft nutzt auf Ihren Webauftritten an bestimmten Stellen die folgenden Dienste von Google Maps: Geocoding API, Maps API, Distance Matrix API. Diese Dienste/APIs sollten für unterschiedliche monatliche Aufrufzahlen durch den künftigen Auftragnehmer angeboten werden. Die jeweiligen Anwendungsdienstleister der AOK sind dafür verantwortlich, die Dienste auf den jeweiligen Webauftritten zu implementieren. Für evtl. auftretende Fragen zur Integration der APIs ist eine Beratungsleistung durch den Auftragnehmer erforderlich.
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- adesso SE
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.06.2025
- Vergabeergebnis
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).