Deutschland – Coaching – Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen für Fördermittelempfänger bei Freiraum-Projekten
Stiftung Innovation in der Hochschullehre, Treuhandstiftung in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH
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Beschreibung
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen für Fördermittelempfänger (Hochschulen) bei Freiraum-Projekten. Freiraum ist eine jährliche wiederkehrende Förderung, in deren Rahmen ca. 120 bis 170 Projekte gefördert werden. Im Rahmen der "Freiraum" Förderung können Ideen für die Lehre entwickelt und erprobt werden. Es gibt keinen thematischen oder fachlichen Schwerpunkt. Gesucht werden Projekte, die durch ihr Innovationspotenzial überzeugen. "Freiraum" richtet sich an die Gestalter:innen von Lehre an den Hochschulen. Einzelpersonen können Projektideen entwickeln und Anträge einreichen. Eine Anbindung an die Hochschulleitung ist nicht immer gegeben. Um die Projekte und damit das Innovationspotential zu stärken, möchte die Stiftung durch ein gezieltes Beratungs- und Begleitprogramm die Gelingensbedingungen der Projekte schon vor dem Start, aber auch flankierend in der Umsetzung stärken. Dazu benötigt sie einen externen Dienstleister, der die Fördermittelempfänger von der Antragstellung bis zur begleitenden Projektumsetzung der Freiraum-Förderlinie berät und unterstützt (einschließlich Evaluation). Die Rahmenvereinbarung wird mit einem Unternehmen geschlossen. Die Vergabe der auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge erfolgt durch Abruf ohne erneutes Vergabeverfahren. Die termingerechte Ausführung der Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen mit der im Angebot zugesagten Qualifikation und Erfahrung ist wesentliche Grundlage der Rahmenvereinbarung. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen beläuft sich über die vorgesehene Höchstlaufzeit der Rahmenvereinbarung von bis zu vier Jahren auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Wert von 1.200.000 Euro (= jährlich 300.000 Euro). Dieser Betrag stellt zugleich die verbindliche Höchstabnahmegrenze für Leistungen aus der Rahmenvereinbarung dar. Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch auf Abruf einer bestimmten Mindestabnahmeme
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Preiseinschätzung
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