Folgender Nachweis ist als Mindestanforderung zur Berufsqualifikation mit der Bewerbung zu führen, eine entsprechende Anlage (z.Bsp. Eintrag in das Berufsregister beider Mitglieder Bewerbergemeinschaft) ist der Bewerbung beizufügen:
Teilnahmeberechtigt am vorgeschalteten Bewerbungsverfahren sind in den EWR- / WTO / GPA-Staaten ansässige natürliche Personen, die gemäß Rechtsvorschrift ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung Landschaftsarchitekt*in / Architekt*in / Stadtplaner*in befugt sind. Teilnahmeberechtigt am Wettbewerb sind nur Bewerbergemeinschaften aus Landschaftsarchitekt*innen UND Architekt*innen / Stadtplaner*innen. Es ist dabei unerheblich, ob die Landschaftsarchitekt*innen Bewerbergemeinschaften mit externen Architekt*innen / Stadtplaner*innen bilden, oder jeweils selbst den Nachweis zur Befugnis der Berufsausübung für beide Fachdisziplinen führen. Eines der beiden Mitglieder der Bewerbergemeinschaften ist als alleiniger Ansprechpartner für das Wettbewerbsverfahren zu benennen.
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Ist die Berufsbezeichnung im jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die Anforderungen, wer über ein Diplom Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung der Richtlinie 2005/36/EG und den Vorgaben über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht.
Teilnahmeberechtigt sind ebenfalls in den EWR- / GPA-Staaten ansässige juristische Personen, sofern deren satzungsgemäßer Geschäftszweck auf Planungsleistungen ausgerichtet ist, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen. Der/die bevollmächtigte Vertreter*in der juristischen Person und der/ die verantwortliche Verfasser*in der Wettbewerbsarbeit müssen die an die natürliche Person gestellten Anforderungen zur Teilnahme erfüllen.
Teilnahmeberechtigt sind zudem Bewerbergemeinschaften, bei denen jedes Mitglied die Anforderungen erfüllt, die an natürliche oder juristische Personen gestellt werden.
Mitglieder von Bewerbergemeinschaften aus Landschaftsarchitekt*innen und Stadtplaner*innen / Architekt*innen müssen mit der Bewerbung benannt werden und dürfen sich nicht mehrfach bewerben. Mehrfachbewerbungen natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft führen zum Ausschluss der Beteiligten.