Der Auftraggeber macht unter dem hier bezeichneten Kriterium "andere wirtschaftliche und finanzielle Anforderungen" alle relevanten Ausschluss- und Eignungskriterien, die dafür maßgeblichen Mindestanforderungen (soweit aufgestellt) sowie die vorzulegenden Nachweise bekannt.
Generell gilt: Ein Auftrag wird an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Zur Beurteilung der Eignung und zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind von den Bietern die Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) vorzulegen:
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- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit -
- 1.03 Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, die der Bietende an Dritte weiter zu vergeben beabsichtigt (Unteraufträge) mit Beschreibung der Teilleistungen und Benennung der Unternehmen. Beabsichtigt der Bietende Teile des Auftrages im Wege der
Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, so hat er für die vorgesehenen Unterauftragnehmer mit dem Angebot alle für die Leistung geforderten Angaben und Nachweise abzugeben und eine Verpflichtungserklärung unter Beschreibung der (Teil)Leistungen und der Verpflichtung der Bereitstellung der Kapazitäten im Auftragsfall abzugeben.
- 1.04 Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bietende der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird (Eignungsleihe) mit Beschreibung der Teilleistungen und Benennung der Unternehmen. Sofern sich Kapazitäten anderer Unternehmen bedient wird (Eignungsleihe), ist mit dem Angebot für jedes Unternehmen eine Verpflichtungserklärung mit Beschreibung der (Teil)Leistungen und der Verpflichtung der Bereitstellung der Kapazitäten im Auftragsfall abzugeben. Gemäß § 47 (3) VgV verlangt der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe, sofern er die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Der Nachweis dafür ist dem Angebot beizulegen.
- 1.11 Eigenerklärung zum Mindestlohngesetz / Arbeitsnehmer-Entsendegesetz / LkSG;
- 2.01 Es ist zugelassen, wer folgende Berufsqualifikation nachweist: Abschluss als Ingenieur in Elektrotechnik oder Informationstechnik bzw. ein äquivalenter Studienabschluss (bspw. MSc) mit einer Studiendauer von mind. 4 Jahren in einer der o.g. Studienrichtungen. Der Bieter hat durch geeignete, prüffähige und nachvollziehbare Unterlagen nachzuweisen, dass sein Unternehmen über die erforderliche fachliche Befähigung zur Planung von Brandmeldeanlagen gemäß DIN 14675 verfügt. Ist der Bieter eine juristische Person, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch den Bieter nachgewiesen wird, dass der oder die verantwortlichen Berufsangehörigen die o.g. Anforderungen erfüllt.
- 3.01 und 3.02 Der Bieter weist mindestens zwei Referenzprojekte mit folgenden Mindestbedingungen nach:
a) Einstufung in Honorarzone III oder höher nach HOAI § 56 HOAI;
b) es wurde mindestens die Planung Konferenz-, Präsentations-, Beschallungs-, Streaming- oder Videokonferenztechnik, Mediensteuerung, Signalverteilung erbracht;
c) die nutzungsfähige Übergabe / Inbetriebnahme erfolgte nach dem 01.01.2018;
d) die nutzungsfähige Übergabe / Inbetriebnahme erfolgte bis spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist gem. Bekanntmachung;
e) durch den Bieter wurden mindestens die Leistungsphasen 3, 5 bis 8 gem. § 55 HOAI erbracht;
f) die anrechenbaren Kosten für die Planung der Medientechnik haben mindestens 400.000 € netto betragen;
Zusätzlich zu den Angaben im Angebot ist zwingend eine aussagekräftige textliche und bildliche Darstellung der Referenzobjekte einzureichen. Die Darstellung sollte jedoch eine Seite DIN A4 möglichst nicht überschreiten.
- Bei Angeboten von Bietergemeinschaften: Die gestellten Anforderungen an die Fachkunde und Leistungsfähigkeit gelten als erfüllt, wenn die betreffenden Nachweise von einem o. mehreren Mitgliedsunternehmen erbracht werden und in ihrer Summe die gestellten Anforderungen erfüllen. Ausgenommen davon sind der zuführende Negativnachweis bezüglich der Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB sowie der Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung. Diese Anforderungen sind von jedem Mitgliedsunternehmen einzeln zu erfüllen.