Änderung eines Vertrags über Software-Leistungen im Client-Server-Bereich
Beschreibung
Im Wege einer Vertragsänderung gem. § 132 GWB hat die BITMARCK Technik GmbH im März 2022 den im Jahr 2018 geschlossenen Vertrag vorzeitig mit dem Hersteller BMC um zusätzliche Leistungen erweitert und bis zum 30.12.2023 zuzüglich einer Verlängerungsoption für das Jahr 2024 verlängert. BITMARCK Technik GmbH hat die Verlängerungsoption für 2024 mit Datum 30.11.2023 gezogen. Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt. Es handelt sich vorliegend um den Wechsel eines Betriebssystems. Die Vertragsänderung für die Produktkategorie BMC Helix Operations Management (BHOM) resultiert aus dem überraschenden End of Live (EOL) von Truesight und der damit verbundenen zwingenden Erforderlichkeit des Wechsels auf BMC Helix Operations Management (BHOM). BHOM ist eine Weiterentwicklung von Truesight, ein Großteil der bisherigen Installationen und Funktionen kann automatisiert auf BHOM migriert werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist eine Vertragsänderung für Software-Leistungen im Client-Server-Bereich, insbesondere die Umstellung auf BMC Helix Operations Management.
- Der geschätzte Wert der Vertragsänderung beträgt 221.000 EUR.
- Die Laufzeit der Vertragsänderung ist bis zum 31.12.2025 beschränkt, mit einer Verlängerungsoption für 2024.
- Die Notwendigkeit der Vertragsänderung ergibt sich aus dem End of Life (EOL) des bisherigen Systems Truesight.
- Es wird eine automatische Migration eines Großteils der bisherigen Installationen und Funktionen auf das neue System erwartet.
Es handelt sich um eine Vertragsänderung für Software-Leistungen im Client-Server-Bereich, spezifisch die Umstellung auf BMC Helix Operations Management (BHOM) aufgrund des End of Life von Truesight.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Abs. 3 GWB: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Bestehender Vertrag modifiziert
Vertragswert 221.000 €1 Veröffentlichung
- 06.02.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.614 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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