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Software für eine elektronische Korrekturanwendung zur Bewertung von Klausuren der juristischen Staatsprüfungen (E-Korrektur)
Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung · Dresden · Sachsen
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Beschreibung
Das Landesjustizprüfungsamt Sachsen (LJPA Sachsen) im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist als Prüfungsbehörde für die Organisation und geschäftsmäßige Durchführung der juristischen Prüfungen in Sachsen zuständig. Dabei werden jährlich jeweils zwei Prüfungskampagnen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit derzeit insgesamt mehr als 800 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Hierzu gehört die Organisation und Durchführung der elektronischen Klausurbearbeitung (E-Klausur) im schriftlichen Teil der Prüfungen, welche in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits seit dem Jahr 2021 erfolgreich umgesetzt wird. Nahezu alle Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wählten in den vergangenen Prüfungskampagnen das elektronische Prüfungsformat. In der staatlichen Pflichtfachprüfung wird die E-Klausur ab Februar 2025 pilotiert werden. Die E-Klausur wird dabei hinsichtlich der Software, Hardware und für den Vor-Ort-Support an den Prüfungstagen durch einen extern beauftragten Dienstleister unterstützt. Im Rahmen des Vergabeverfahrens soll nun eine Softwarelösung für eine elektronische Korrekturfunktion (E-Korrektur) zur Bewertung der erstellten Freitextklausuren in den juristischen Prüfungen beschafft werden. Die Leistung soll als medienbruchfreier Anschlussprozess an die E-Klausur eine sichere Korrektur der Prüfungsarbeiten ermöglichen. Nutzerinnen und Nutzer der Korrekturfunktion sind die Prüferinnen und Prüfer der juristischen Prüfungen, welche sowohl am häuslichen Arbeitsplatz mit privaten Endgeräten oder am dienstlichen Arbeitsplatz die Korrekturen und Bewertungen vornehmen. Bewertungsgegenstand sind die Bearbeitungen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (Klausuren), die nach der Prüfung als PDF-Datei inhaltlich unveränderbar in der zu beschaffenden Korrektursoftware bereitgestellt werden sollen. Dabei wird jede Klausur durch zwei Prüferinnen oder
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung einer Software für elektronische Korrektur von juristischen Staatsprüfungen.
- Die Software muss eine medienbruchfreie Anbindung an die E-Klausur ermöglichen und Bewertungen durch zwei Prüfer unterstützen.
- Leistungsbestandteile umfassen Korrekturfunktion, Notenvergabe, Begründung, Online-Demo, Schulungen, Support und Lizenzen.
- Geplant ist die schrittweise Pilotierung und Etablierung eines durchgängig elektronischen Prüfungs- und Korrekturformats.
- Vertragslaufzeit bis 31.12.2026 mit Option auf Verlängerung bis 31.12.2027.
Gesucht wird eine Softwarelösung für eine elektronische Korrekturfunktion zur Bewertung von Klausuren juristischer Staatsprüfungen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Diese Ausschreibung ist abgeschlossen. Laut der Zuschlags-Bekanntmachung zu diesem Verfahren läuft der vergebene Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
3–3 Bewerber zugelassen · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
-
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nichtabhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 31.01.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 20.12.2024 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 311 Tage nach Fristende
Auftragnehmer IQUL GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 3.171 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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