Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 — was sich zum 1. Juli geändert hat
Losgrundsatz jetzt in § 97a GWB, Direktauftrag bis 50.000 Euro, Angebotswertung vor Eignungsprüfung: die Änderungen im Überblick.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt neues Recht
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde am 18. Mai 2026 verkündet und gilt seit dem 1. Juli 2026. Es greift Kernpunkte des 2024 gescheiterten Vergaberechtstransformationsgesetzes auf und ändert vor allem den 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnungen. Für Bieter wie für Vergabestellen ändern sich dabei Punkte, die im Tagesgeschäft sofort auffallen.
Der Losgrundsatz steht jetzt in § 97a GWB
Die bisher in § 97 Abs. 4 GWB geregelte Pflicht zur losweisen Vergabe ist in einen eigenen Paragrafen gewandert. Inhaltlich bleibt die Grundregel bestehen: Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (§ 97a Abs. 1 GWB). Eine Zusammenvergabe bleibt möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB), und die Pflicht zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen steht nun in § 97a Abs. 5 GWB.
Neu ist § 97a Abs. 3 GWB: Für Vorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, sowie für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur kann auf eine Losbildung auch aus zeitlichen Gründen verzichtet werden — vorausgesetzt, der Auftragswert erreicht mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts. § 97a Abs. 4 GWB definiert dabei, was als Verkehrsinfrastruktur gilt.
Wer als Bieter auf Fachlose angewiesen ist, sollte diese Ausnahme kennen: Sie betrifft gezielt große Infrastrukturvorhaben, nicht die alltägliche Beschaffung.
Eignungskriterien müssen zum Auftragswert passen
§ 122 Abs. 4 GWB stellt nun ausdrücklich klar, dass Eignungskriterien in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert stehen. Das Verhältnismäßigkeitsgebot galt auch vorher, ist jetzt aber ausformuliert — für kleinere Unternehmen ein Argument gegen überzogene Referenz- oder Umsatzanforderungen bei überschaubaren Aufträgen.
Erst das Angebot werten, dann die Eignung prüfen
Nach § 42 Abs. 4 VgV ist die Reihenfolge im offenen Verfahren umgekehrt worden: Regel ist nun, zuerst die Angebote zu werten und erst danach die Eignung des aussichtsreichsten Bieters zu prüfen. Das spart Vergabestellen Aufwand, weil nicht mehr jeder Teilnehmer vollständig geprüft werden muss. Für Bieter heißt es: Ein vollständiges, sauber kalkuliertes Angebot entscheidet zuerst — die Nachweise können später nachgefordert werden.
Direktauftrag bis 50.000 Euro
Die Wertgrenze für Direktaufträge wurde von 15.000 auf 50.000 Euro netto angehoben; für Start-ups mit innovativen Leistungen gilt in den ersten vier Jahren nach Gründung eine Grenze von 100.000 Euro. Maßgeblich ist § 55 Abs. 2 BHO in der neuen Fassung. Wichtig: Die Bundeshaushaltsordnung gilt für Bundesbehörden. Länder und Kommunen haben eigene Haushaltsordnungen und Wertgrenzenerlasse — dort kann eine andere Grenze gelten. Prüfen Sie im Zweifel die für Ihren Auftraggeber einschlägige Regelung.
Für Unternehmen bedeutet die höhere Grenze: Ein größerer Teil kleinerer Aufträge wird künftig ohne förmliches Verfahren vergeben. Direkte Kontakte zu Beschaffungsstellen gewinnen in diesem Segment an Bedeutung, weil solche Aufträge seltener öffentlich bekanntgemacht werden.
Was das praktisch bedeutet
- Für Bieter: Fundstellen in Rügen und Nachprüfungsanträgen aktualisieren — der Losgrundsatz ist § 97a GWB, nicht mehr § 97 Abs. 4.
- Für Vergabestellen: Vermerkvorlagen und Textbausteine auf die neuen Fundstellen umstellen; die Begründung einer Gesamtvergabe stützt sich jetzt auf § 97a Abs. 2 GWB.
- Für beide: Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten weiterhin UVgO und VOB/A Abschnitt 1 — die Änderungen im GWB betreffen zunächst den Oberschwellenbereich.
Stand: Juli 2026. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext.
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