Für Vergabestellen

Was kostet so etwas üblicherweise?

Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das ganze Verfahren. Ermittelt wird er nach § 3 VgV, dokumentiert und begründet nach § 8 VgV im Vergabevermerk (unterhalb der Schwellenwerte über § 1 Abs. 2 UVgO i. V. m. § 3 VgV). Hier sehen Sie, zu welchen Werten vergleichbare Leistungen tatsächlich vergeben wurden.

Warum das mühsam ist

Die Schätzung nach § 3 VgV entscheidet, ob europaweit ausgeschrieben werden muss, welche Fristen gelten und welche Rechtsschutzmöglichkeiten Bieter haben. Sie muss nachvollziehbar hergeleitet und dokumentiert werden — in der Praxis meist aus Erinnerung, Altverträgen und Anbieterauskünften.

Die Laufzeit gehört zur Schätzung

Nach § 3 Abs. 11 VgV ist bei Rahmenvereinbarungen und wiederkehrenden Leistungen der Gesamtwert über die Laufzeit maßgeblich, nicht der einzelne Abruf. Bundesweit sah das zuletzt so aus:

  • Vertragslaufzeit 24 Monate Median · mittlere 50 %: 12–48 Monate
  • Verlängerung vorgesehen 58 % im Median 2× verlängerbar

Veröffentlichte Bekanntmachungen der letzten zwei Jahre. Angaben in Tagen, Wochen und Jahren sind in Monate umgerechnet; die gewählte Einheit hängt am Vertragstyp und bestimmt den zusammengefassten Median mit. Nach einer Eingabe oben sehen Sie dieselben Werte für vergleichbare Leistungen.

Geben Sie oben ein, was Sie beschaffen. Sie erhalten die Verteilung tatsächlicher Zuschlagswerte und einen fertigen Textbaustein für den Vermerk.

← Zum Benchmark Ergänzend: der Vorab-Check zeigt, wie vergleichbare Verfahren ausgegangen sind, und der Entwurfs-Assistent formuliert die Leistungsbeschreibung produktneutral.