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Gründung der EEH GmbH zur Beteiligung an Projekten Erneuerbarer Energien im Hochsauerlandkreis
Hochsauerlandkreis, vertreten durch den Landrat · Meschede · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
Beschreibung
Der Hochsauerlandkreis (im Folgenden "HSK“) beabsichtigt, die Erneuerbarer Energien HSK GmbH (im Folgenden "EEH") – ggfs. unter Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden – als Tochtergesellschaft zu gründen, die sich im HSK an verschiedenen Projekten der Erneuerbaren Energien, insbesondere an Windenergie- und Photovoltaikprojekten, beteiligt. Zusätzliche allgemeine Informationen: 1. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der HSK ist der Auffassung, dass die unter 5.1 dargestellte Gründung der EEH aus den unter 6 (s. auch 5.1.6) genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vergaberechtlich zulässig ist. Der HSK beabsichtigt daher, frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung die zur Gründung der EEH erforderlichen Verträge zu schließen. 2. Der HSK wird keine ex-post-Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB veröffentlichen. 3. Neben dem HSK als Beschaffer nach Ziff. 1.1 werden sich ggfs. kreisangehörige Gemeinden des HSK an der EEH beteiligen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Der Hochsauerlandkreis plant die Gründung einer Tochtergesellschaft zur Beteiligung an Projekten im Bereich Erneuerbare Energien (Wind, PV).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EU
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB). Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 18.04.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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