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Anpassung Konzessionsvertrag nach Art. 43 Abs. 1 RL 2014/23/EU
Stadtgemeinde Bremen (Sonstiges Sondervermögen Hafen), vertreten durch die bremenports GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die die bremenports Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung · Bremerhaven · Bremen · Oberste Landesbehörde
Beschreibung
Am 12.01.1998 hat die Stadtgemeinde Bremen(Eigentümerin) zugunsten der BLG Logistics Group AG & Co. KG (BLG) vor dem Notar Dr. Herbert Müffelmann (Bremen) mit der Urkundsnummer UR-Nr. 11/1998 ein Erbbaurecht für das/die Grundstücke des Containerterminals IV im zollfreien Überseehafen in Bremerhaven begründet. Gegenstand ist der Betrieb des Containerterminals selbst und die Versorgung der anlaufenden Seeschiffe mit allen notwendigen Dienstleistungen zum Betrieb derselben zum Inhalt. Darüber hinaus ist ein trimodaler diskriminierungsfreier Hafenumschlag (Schiene, Straße, See) 24h am Tag und 7 Tage die Woche zu gewährleisten. Das eingerichtete Erbbaurecht ist als Nutzungsüberlassungsrecht an die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG (EG) als verbundenes Unternehmen der BLG (§ 15 AktG) übertragen worden. EG lässt auf den von dem Erbbaurecht/der Nutzungsüberlassung umfassten Grundstücken durch verbundene Unternehmen Containerterminals betreiben. Das Erbbaurecht läuft noch bis zum 31.12.2048. Es wurde nach ihrem Abschluss wie folgt angepasst und geändert: • Ergänzungsurkunde vom 15.03.2000 (UR-Nr. 144/2000 M des Notars Dr. Herbert Müffelmann in Bremen), • Änderungsvertrag vom 08.09.1998 (UR-Nr. 88/1998 des Notars Edzard Dettmers in Bremen), • Ergänzungsurkunde vom 15.03.2000 (UR-Nr. 145/2000 M des Notars Dr. Herbert Müffelmann in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 02.12.2004 (UR-Nr. 96/2004 CF des Notars Constantin Frick in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 11.04.2006 (UR-Nr. 75/2006 des Notars Dr. Friedrich Strube in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 21.07.2007 (UR-Nr. 13/2007 B der Notarin Dr. Monika Beckmann-Petey in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 16.12.2009 (UR-Nr. 431/2009 B der Notarin Dr. Monika Beckmann-Petey in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 16.07.2012 (UR-Nr. 154, 156/2012 B der Notarin Dr. Monika Beckmann-Petey in Bremen), • Nachtragsvertrag vom 07.08.2017 (UR-Nr. 259/2017 B der Notarin Dr. Monika Beckmann-Petey in Bremen).
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KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist die Anpassung eines Erbbaurechtsvertrags für den Betrieb eines Containerterminals in Bremerhaven.
- Die Leistung umfasst den Betrieb des Terminals und die Versorgung von Seeschiffen mit Dienstleistungen.
- Es muss ein trimodaler, diskriminierungsfreier Hafenumschlag (Schiene, Straße, See) 24/7 gewährleistet werden.
- Das Verfahren ist eine Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach Art. 43 Abs. 1 RL 2014/23/EU.
- Die Komplexität und die langjährige Vertragsgeschichte deuten auf hohe Anforderungen an die Bieter hin.
Die Ausschreibung betrifft die Anpassung eines Erbbaurechtsvertrags für den Betrieb eines Containerterminals im Überseehafen Bremerhaven.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Keine Barrierefreiheits-Anforderungen
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Diese Bekanntmachung erfolgt als freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung (§§ 154 Nr. 4, 135 Abs. 3 GWB). Es wird darauf hingewiesen, dass die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages nach §§ 154 Nr. 4, 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht mehr eintreten kann, wenn die Verträge nach Ablauf von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU, abgeschlossen werden. In dem Fall ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages gemäß §§ 154 Nr. 4, 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB im Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 24.06.2026 Korrektur der von der Konzession betroffenen Flächenangabe im Punkt 5.1 der ex-ante Transparenzbekanntmachung · in TED EU + oev
- 17.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 20 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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