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WDF Fellbach mbH - Europaweite Vergabe von Generalplanungsleistungen für die Sanierung eines Mehrfamilienhauses (Vogelsang) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV
Wohnungs- und Dienstleistungsgesellschaft Fellbach mbH · Fellbach · Baden-Württemberg · Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber
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Die Wohnungs- und Dienstleistungsgesellschaft Fellbach mbH ("WDF") saniert das Mehrfamilienwohnhaus im Herzen von Fellbach. Eckdaten Bestandsgebäude (unsanierter Zustand): - Insgesamt 8 Wohneinheiten - 2- bis 3-Zimmerwohnungen mit einer Wohnungsgröße von jeweils 49 - 69 m² - 3 Vollgeschosse - Dachstuhl nicht ausgebaut - Mietfläche: 482 m² - Baujahr: 1955 Gebäude nach Sanierung: Es entstehen 8 Wohneinheiten in unterschiedlicher Größe. 2-4 Zimmerwohnungen zwischen 53,56 m² und 60,97 m², sowie WE 7 mit NZ-Bühne (112,59 m²). Die Gesamtwohnfläche liegt ca. bei 545 m², die BRI bei ca. 2.767,98 m³. Die anrechenbaren Kosten nach HOAI (KG 200-500) werden auf ca. EUR 1,5 Mio. netto geschätzt. Die Herstellungskosten KG 200-700 werden auf ca. EUR 2,3 Mio. brutto geschätzt. Das Baugesuch wurde im Oktober 2023 eingereicht. Die Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Stadt Fellbach im Februar 2024 bestätigt worden. Die Vergabe erfolgt in Einzelgewerken. Das Gebäude soll nach der Sanierung den KfW-Standard 55 erreichen. Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Projektbeschreibung zu entnehmen. Die WDF Fellbach mbH hat bereits vor einiger Zeit ein Architekturbüro zur Vorbereitung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Durch das Architekturbüro wurden Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI erbracht. Ebenfalls wurden die Planungsleistungen der Haustechnik (HLSE) der Leistungsphasen 1 bis 4 bereits erbracht. Die Leistungen haben auf den Planungsleistungen des Architekturbüros, die den für die Angebotsphase ausgewählten Bewerbern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt wird, aufzusetzen. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass es den bislang beauftragten Büros unbenommen ist, sich an der gegenständlichen Ausschreibung zu beteiligen. Mit Blick auf die enge Verzahnung der zu erbringenden Leistungen sowie die Komplexität der Aufgabe werden die Leistungen gesamthaft mit folgenden Planungsdisziplinen ausgeschrieben: - Grundleistung
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Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
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Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Generalplanungsleistungen für die Sanierung eines Mehrfamilienhauses in Fellbach.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
-
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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4 Veröffentlichungen
- Frist 03.04.2024 Original-Veröffentlichung
- Frist 03.04.2024 Fehlerhafte Angabe im Gegenstand des Verfahrens hinsichtlich des Leistungsumfangs aktuell
- 08.03.2024 Fehlerhafte Angabe im Gegenstand des Verfahrens hinsichtlich des Leistungsumfangs
- 01.03.2024 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis veröffentlicht · 114 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 15.720 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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