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S21, PFA 1.3a, VE 32 - Frei- und Verkehrsanlagen Station NBS
DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH (Bukr 5S) · Stuttgart · Baden-Württemberg
Beschreibung
S21, PFA 1.3a, VE 32 - Frei- und Verkehrsanlagen Station NBS
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauleistungen im Bereich Frei- und Verkehrsanlagen für die Station NBS im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 (PFA 1.3a, VE 32).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 30.09.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vertragsänderung Sie sind hier
Bestehender Vertrag modifiziert
Vertragswert 6.753.965 €7 Veröffentlichungen
- 17.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 16.06.2026 AvL 051/MKA046 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 054/MKA052 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 053/MKA050 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 056/MKA055 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 055/MKA054 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 052/MKA049 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 057/MKA056 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 050/MKA040 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 049/MKA036 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 048/MKA034 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 13.04.2026 AvL-VE-025 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 027 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 028 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 029 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 030 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 031 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 032 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 033 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 034 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 035 Lieferung und Einbau von Revisionsöffnungen an den Fallleitungen der Dachentwässerung sowie belegen des Deckels, angepasst an die umgebende Oberfläche aktuell
- 26.02.2026 AvL 016 / MKA 016: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 017 / MKA 017: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 018 / MKA 019: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 019 / MKA 020: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 020 / MKA 021: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 021 / MKA 022: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 022 / MKA 023: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 023 / MKA 024: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 024 / MKA 025: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 14.01.2026 AvL 007 Die Analyse nach EBV wurde erst von der Entsorgungsstelle gefordert. AvL 008 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL 009 Das Erfordernis der Deckensanierung ist erst im Rahmen der Bauausführung identifiziert worden.
- 14.01.2026 AvL 011 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL 012 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang AvL 013 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. AvL 014 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. AvL 015 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen
- 14.11.2025 AvL001 Technische und sicherheitstechnische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung AvL002 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs AvL003 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL004 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL005 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL006 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 275 Tage nach Fristende
Auftragnehmer LEONHARD WEISS GmbH & Co. KGZuschlagswert 6.753.965 €1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.007 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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