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S21, PFA 1.3a, VE 32 - Frei- und Verkehrsanlagen Station NBS
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenS21, PFA 1.3a, VE 32 - Frei- und Verkehrsanlagen Station NBS
- LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG
Lot-Detail aus Schwester-Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (gleiche procedure_id).
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Auftragsgegenstand sind Frei- und Verkehrsanlagen für die Station NBS im Rahmen des Projekts Stuttgart 21.
- Der geschätzte Auftragswert beträgt 6.753.965,00 EUR.
- Es handelt sich um ein nicht offenes, einstufiges Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
- Erfahrung in komplexen Infrastrukturprojekten und entsprechende Referenzen sind wahrscheinlich entscheidend für die Eignung.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
S21, PFA 1.3a, VE 32 - Frei- und Verkehrsanlagen Station NBS
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📅 Laufzeit endet am 30.09.2026
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vertragsänderung oev
Bestehender Vertrag modifiziert
Vertragswert 6.753.965 €7 Veröffentlichungen
- 17.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 16.06.2026 AvL 051/MKA046 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 054/MKA052 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 053/MKA050 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 056/MKA055 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 055/MKA054 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 052/MKA049 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 057/MKA056 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 050/MKA040 - Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzogerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 049/MKA036 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 048/MKA034 - Eine hypothetische Herauslosung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hatte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusatzliche Leistungen gemaß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 13.04.2026 AvL-VE-025 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 027 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 028 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 029 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 030 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 031 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 032 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 033 Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 034 ine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 035 Lieferung und Einbau von Revisionsöffnungen an den Fallleitungen der Dachentwässerung sowie belegen des Deckels, angepasst an die umgebende Oberfläche
- 26.02.2026 AvL 016 / MKA 016: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 017 / MKA 017: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 018 / MKA 019: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 019 / MKA 020: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 020 / MKA 021: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 021 / MKA 022: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 022 / MKA 023: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. / AvL 023 / MKA 024: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6. AvL 024 / MKA 025: Eine hypothetische Herauslösung dieser Teilleistung aus dem Hauptvertrag hätte erhebliche Schnittstellen, vermeidbare Mehrkosten und terminliche Verzögerungen zur Folge. Zusätzliche Leistungen gemäß VOB/B § 2 Nr. 5 und 6.
- 14.01.2026 AvL 007 Die Analyse nach EBV wurde erst von der Entsorgungsstelle gefordert. AvL 008 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL 009 Das Erfordernis der Deckensanierung ist erst im Rahmen der Bauausführung identifiziert worden.
- 14.01.2026 AvL 011 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL 012 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang AvL 013 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. AvL 014 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen. AvL 015 Die Leistung kann, zumal räumlich und in der zeitlichen Umsetzung eng verknüpft, nicht losgelöst von der übrigen Planung, Ausführung und Koordination durch den AN Bau erfolgen
- 14.11.2025 AvL001 Technische und sicherheitstechnische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung AvL002 Technische Notwendigkeit; Ausführung der Arbeiten zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs AvL003 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL004 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich AvL005 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich. AvL006 Eine klare Trennung von Verantwortung/Gewährleistung bei der Erbringung der ursprünglichen und zusätzlichen Leistungen ist nicht möglich
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Vergabeergebnis Sie sind hier oev
Auftrag wurde zugeschlagen · 275 Tage nach Fristende
Auftragnehmer LEONHARD WEISS GmbH & Co. KGZuschlagswert 6.753.965 €1 Veröffentlichung
- 04.07.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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