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Rahmenvereinbarung Beratung Sächsisches Verwaltungsnetz Next Generation (NG) - Juristische Beratung
Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Staatskanzlei, diese vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) · Kamenz · Sachsen
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Beschreibung
Rahmenvereinbarung Beratung Sächsisches Verwaltungsnetz Next Generation (NG) - Juristische Beratung:: Mit dem heutigen SVN 2.0 und dem Kommunalen Datennetz III ("KDN III") besitzen die Landesverwaltung und die Kommunen eine sehr leistungsfähige und flexible Kommunikations- und IT-Infrastruktur. Dieses exklusive Netz ist technologisch auf dem Stand der Technik, gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Flexibilität und bietet bedarfsorientiert hohe Bandbreiten. Hierdurch ist es von allen Nutzern akzeptiert und darüber hinaus kommerziell attraktiv. Aufgrund der Beendigung der vertraglichen Betriebsphase zum 31. März 2025 ist die Weiterentwicklung des SVN 2.0 notwendig. Zur weiteren Erbringung des von der Verwaltung benötigten Leistungsspektrums muss eine Nachfolgeinfrastruktur (SVN NG) konzipiert und umgesetzt werden. Dies soll im Rahmen des Projektes SVN NG vorgenommen werden. Mittels der vorliegenden Ausschreibung wird beabsichtigt, rahmenvertraglich Beratungsleistungen zur Umsetzung des Projektes zu binden. Die juristische Unterstützung wird in Form von Beratungsleistungen benötigt, um das Vergabeverfahren entsprechend den rechtlichen Anforderungen zu dokumentieren, sich aufgrund der technisch-wirtschaftlichen Beratung ergebende rechtliche Fragen zu beantworten, den Auftraggeber bei der Erstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie bei Verhandlung des Vertrages zu unterstützen. Kurzübersicht über Leistungsbereiche: 1. Dokumentation Vergabeverfahren (Erstellung, Führung und Übergabe der Vergabeakte) 2. Juristische Beratung im Vergabeverfahren (einschließlich Vertrag) 3. Juristische Beratung zu spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der in Los 1 geforderten Leistung, beispielsweise Fragen zu rechtlichen Regelungen in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit, Telekommunikation und Medien sowie Fragen des E Governments 4. Juristische Beratung zu Fragen der Verwaltungsorganisation Detaillierte Leistungsbeschreibung siehe Vergabeunterlagen
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gesucht werden rahmenvertragliche Beratungsleistungen im Bereich Juristik für die Weiterentwicklung des Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN NG).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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📅 Laufzeit endet am 22.06.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 135 Abs. 2 GWB: Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Bestehender Vertrag modifiziert
2 Veröffentlichungen
- 17.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 16.09.2025 Die Modellierung der Vergabe "SVN NG" mit geändertem Loszuschnitt führt im Verlauf der Vergabeverfahren zu Komplexitätseffekten, aus denen sich deutlich erhöhte Aufwände der technisch-wirtschaftlichen und juristischen Beratung ergeben. Bei sukzessiver Veröffentlichung der acht Lose, einer unerwartet hohen Anzahl von inhaltlich gehaltvollen Bewerber- und Bieterfragen sowie Fristverlängerungsbegehren der Bewerber / Bieter werden zur Folgewirkungsprüfung und Aufrechterhaltung losübergreifender Konsistenz hinsichtlich fachlicher und rechtlicher Konsequenzen verstärkt externe Personalressourcen benötigt. Der erhöhte Reife- und Sicherheitsanspruch an die Containerplattform und deren Betrieb führte über die ursprüngliche Planung hinaus zu erheblichem Beratungsbedarf in Architektur, Sicherheit, Migration und Betrieb — SVN NG losübergreifend und mit unmittelbarer Relevanz für Bewertung, Vertragsgestaltung und Betriebsaufnahme. Außerdem hat sich im Projektverlauf gezeigt, dass zur sicheren Steuerung des Multi-Provider-Setups eine zentrale, mandantenfähige ITSM-Plattform erforderlich ist, die End-to-End-Prozesse losübergreifend abbildet, an die bestehenden Strukturen des SVN 2.0 anschlussfähig ist und sich nahtlos auf das SVN NG überführen lässt. Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung und der haushalterischen Lage des Freistaates Sachsen im Jahr 2025 ergaben sich zusätzliche Aufwände etwa zur Entwicklung zulässiger Stufen-/Optionsmodelle, Übergangsszenarien, priorisierten Leistungszuschnitten sowie zur Definition von Mindeststandards. Hierzu waren Entscheidungsvorlagen mit Gegenüberstellung verschiedener Varianten zu erstellen. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 24 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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