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SDK für Tokenisierung
VDV eTicket Service GmbH & Co. KG · Köln · Nordrhein-Westfalen · Öffentliches Unternehmen
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 UnbekanntInteroperabler Ticket- und Tokenspeicher
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Los 2 VergebenSoftware Development Kit🏆 AMCON GmbH · Cloppenburg
- AMCON GmbH · Cloppenburg
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Entwicklung eines SDK für einen interoperablen Ticket- und Tokenspeicher im ÖPNV.
- Das System soll die Speicherung von Ticketdaten für bank- und kreditkartenbasierte Verkäufe und die Kontrolle ermöglichen.
- Anforderungen sind Interoperabilität, hohe Verfügbarkeit, Standardisierung und Diskriminierungsfreiheit.
- Der Auftraggeber ist die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG in Köln.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
VDV eTicket Service (VDV-ETS) ist für den deutschen ÖPV-Standard "(((eTicket Deutschland" verantwortlich. Dieser stellt die technische und organisatorische Plattform für den Betrieb von einem interoperablen elektronischen Ticketing im öffentlichen Personenverkehr in Deutschland dar. Neben der Erstellung und Herausgabe des technischen Standards, der Aufstellung von organisatorischen Regeln für Teilnehmer und der Prüfung von eingesetzten Komponenten betreibt VDV-ETS auch zentrale Infrastrukturen für die an (((eTicket-Deutschland teilnehmenden Verkehrsunternehmen und -verbünde. Teile der deutschen ÖPNV-Branche haben das Ziel, den bargeldlosen Verkauf in Fahrzeugen umzusetzen. Erste Umsetzungsprojekte sind bereits in Planung, bzw. Umsetzung. Für diese ABT/ID-Based Ticketing Lösungen und die eng verzahnten ÖV-Netze insbesondere in NRW ist ein interoperabler Ticket- und Tokenspeicher erforderlich, um überregionale Tickets kontrollieren zu können. Im Interesse des Landesverkehrsministeriums NRW und im Sinne einer langfristig effizienten Umsetzung, soll ein gemeinsam genutztes System entstehen, dass in der Lage ist, mittelfristig Ticketdaten und Tickets speichern zu können. Um die deutschen Verkehrsunternehmen zu unterstützen, bank- und kreditkartenbasierte Vertriebstechnologien zu nutzen, muss sichergestellt werden, dass für die Kontrolle relevante Komponenten für alle Beteiligten zugänglich sind. In dieser Prozesskette ist der interoperable Ticket- und Tokenspeicher das Schlüsselsystem, das den hergestellten Bezug in Form eines Pseudonyms (z.B. kryptographischer Hash) zwischen Bank- bzw. Kreditkarte und Tarifprodukt speichert und den angeschlossenen Verkehrsunternehmen auf Anfrage bereitstellt. Für einen öffentlichen Personenverkehr über Stadt- oder Verbundgrenzen hinaus muss dieser Speicher interoperabel, hochverfügbar, standardisiert und diskriminierungsfrei eingerichtet sein. Für eine langfristig effiziente branchenweite Anwendung wird das System im Zielzustand sowohl
Vollständige Beschreibung (2.146 Zeichen)
Die vollständige Beschreibung ist für registrierte Nutzer verfügbar.
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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📋 Eignungskriterien
Die Eignungskriterien wurden angepasst, da es eine Diskrepanz zwischen dem Bekanntmachungstext und dem Dokument "Aufforderungsschreiben und Bewerbungsbedingungen" gab. Die Änderungen im Dokument "Aufforderungsschreiben und Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.1.3 Nr. 4, sind bereits am 21.04.2026 durch Einstellen des aktualisierten Dokuments im Änderungsmodus und einen entsprechenden Hinweis bekannt gemacht worden. Die aktuelle Version ist die V1.1.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Der Auftrag wird im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb auf Grundlage des Vierten Teils des GWB sowie der Vergabeverordnung (VgV) vergeben. Das Vergabeverfahren ist mehrstufig. In einer ersten Stufe müssen die interessierten Unternehmen im sog. Teilnahmewettbewerb ihre Eignung darlegen. Diejenigen Unternehmen, die zu der zweiten Stufe eingeladen werden, haben die Möglichkeit, ein Angebot einzureichen, über das dann verhandelt werden kann, sog. "Angebotsverfahren" oder auch "Bieterwettbewerb". Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Zuschlag bereits auf die Erstangebote zu erteilen oder über diese zu verhandeln; d.h. Erstangebote sind bereits verbindlich und als zuschlagsfähige Angebote auszugestalten.“
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer der Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen. Die Unwirksamkeit eines Verstoßes gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 06.05.2026 Die Eignungskriterien wurden angepasst, da es eine Diskrepanz zwischen dem Bekanntmachungstext und dem Dokument "Aufforderungsschreiben und Bewerbungsbedingungen" gab. Die Änderungen im Dokument "Aufforderungsschreiben und Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.1.3 Nr. 4, sind bereits am 21.04.2026 durch Einstellen des aktualisierten Dokuments im Änderungsmodus und einen entsprechenden Hinweis bekannt gemacht worden. Die aktuelle Version ist die V1.1. · in TED EU + oev
- Frist 06.05.2026 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Vergabeergebnis veröffentlicht · 69 Tage nach Fristende
Auftragnehmer AMCON GmbH1 Veröffentlichung
- 14.07.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 336 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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