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Rahmenvertrag zur Geotechnischen Begleitung und ingenieurgeologischen Modell- und Berichterstellung zur Baugrundvorerkundung für Offshore-Windparks innerhalb der Zonen 3, 4 und 5 der deutschen AWZ der Nordsee gemäß FEP
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie · Hamburg · Hamburg · Untere Bundesbehörde
Angebote bis 13.10.2026, 10:00 Uhr (noch 28 Tage)
Beschreibung
Abschluss einer Rahmenvereinbarung ab 2026 zur geotechnischen Begleitung einschließlich der Begleitung von Laboruntersuchungen und der dazugehörigen Dokumentation aus der geotechnischen Erkundung (GB FERKL) sowie zur Erstellung von ingenieurgeologischen Modellen und geologischen sowie geotechnischen Berichten (GeoB) im Rahmen der Flächenvoruntersuchung in der deutschen AWZ. Die geologische und geotechnische Vorerkundung des Baugrunds sind Bestandteil von Grundlageninformationen, die den potentiellen Betreibern von Offshore Windparks nach § 10 des WindSeeG durch das BSH zur Verfügung gestellt werden. Auf Basis dieser Datengrundlage sollen die potentiellen Vorhabenträger in die Lage versetzt werden, die Eignung des Baugrunds und die mit den Baumaßnahmen einhergehenden Kosten einschätzen zu können. Anhand der geophysikalischen Daten und Vorauswertungen wird die weitere geotechnische Erkundung geplant. Es werden u.a. die genauen Lokationen für Drucksondierungskampagnen festgelegt und die Durchführungen eines Erkunders sowohl onshore als auch offshore begleitet. Alle erhobenen Daten werden genutzt um weitere Lokationen zur Bohrung mit Probennahme festzulegen und die Ausführung zu begleiten. Hierfür ist es notwendig einen Probennahmeplan und ein Laborprogramm zu erstellen. Weiterhin sind die Ergebnisse aus vorangegangenen hydrographischen und geophysikalischen Untersuchungen sowie der geotechnischen Erkundungen zu einem 3-dimensionalen ingenieurgeologischen Tiefenmodell (im Weiteren als ingenieurgeologisches Modell bezeichnet) zusammenzuführen und auszuwerten. Die Beschreibung der kombinierten Datengrundlage (Hydrographie, Geophysik, Geotechnik) und des ingenieurgeologischen Modells bilden den Kern des Geologischen Berichts. Der Geologische Bricht und der darauf abgestimmte geotechnische Datenbericht zur Flächenvorerkundung (gDF) stellen zusammen mit dem zugrunde liegenden ingenieurgeologischen Modell die zentralen Produkte der ingenieurgeologischen Vorerkundung des B
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rahmenvertrag für geotechnische Begleitung und ingenieurgeologische Modell- und Berichterstellung zur Baugrundvorerkundung von Offshore-Windparks.
- Leistungsumfang beinhaltet Begleitung von Erkundungsarbeiten (Drucksondierungen, Bohrungen), Laboruntersuchungen und Erstellung von Modellen/Berichten.
- Ziel ist die Bereitstellung von Grundlageninformationen für potenzielle Betreiber von Offshore-Windparks gemäß WindSeeG.
- Erforderlich sind Expertise in Geotechnik, Ingenieurgeologie und Datenmodellierung im maritimen Umfeld.
Es wird eine Rahmenvereinbarung zur geotechnischen Begleitung und ingenieurgeologischen Modell- und Berichterstellung für die Baugrundvorerkundung von Offshore-Windparks in der deutschen AWZ der Nordsee geschlossen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
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Gesamtjahresumsatz
„Neben den Ausschlussgründen gem. § 123 und 124 GWB gelten ggf. weitere Ausschlussgründe, die in den Vergabeunterlagen zu finden sind.“ Sie können die eine vollständige Aufstellung der Eignungskriterien der "Anlage A_Eignungskriterien_Gb und GeoB", der "Anlage C_Eigenerklärung Eignung" und der "Anlage A Eignung_Zuschlag_Matrix_GB-GeoB" entnehmen
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
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Reservierte Auftragsausführung
Die Ausführung ist bestimmten Einrichtungen vorbehalten (§ 118 GWB).
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG - Siehe § 160 GWB - https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html "§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
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