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Beschaffung eines digitalen Medikationsmanagements
Kommunalunternehmen Haßberg-Kliniken · Haßfurt · Bayern · Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunal)
Beschreibung
Zur Realisierung des digitalen Medikationsmanagements sind die folgenden Leistungen zu erbringen: • Lieferung der notwendigen Lizenzen und Module zur Umsetzung des digitalen Medikationsmanagement im Bestandsystem Dedalus ORBIS • Projektmanagement zur Organisation der Einführung und Integration in das Bestandssystem • Dienstleistungen zur Implementierung • Betreuungspauschale. Die Beschaffung des digitalen Medikationsmanagements erfolgt im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes im Fördertatbestand nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV. Das zu beschaffende digitale Medikationsmanagement muss daher alle Voraussetzungen für die Förderung nach dem KHZG erfüllen. Dies beinhaltet insbesondere die sog. MUSS-Kriterien nach der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV. Wegen der weiteren vom Auftraggeber gestellten Leistungsanforderungen und -eigenschaften wird auf die nachfolgende Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Direktvergabe verwiesen. Zusätzlich zum eigentlichen digitalen Medikationsmanagement beschaffen die Haßberg-Kliniken eine sog. API-Schnittstelle. Die Haßberg-Kliniken beschaffen mit dem vorliegenden Vergabeverfahren außerdem zugleich Leistungen der Wartung und Softwarepflege des digitalen Medikationsmanagements für die Dauer von drei Jahren.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Beschaffung eines digitalen Medikationsmanagements inklusive Lizenzen, Modulen, Projektmanagement, Implementierung und Betreuung für die Haßberg-Kliniken.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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EU-gefördertes Vorhaben
eu-funds
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag gestellt werden, solange ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt worden ist. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB). Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 3 GWB). § 135 GWB lautet wie folgt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Direktvergabe-Ankündigung Sie sind hier TED EU
Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist
1 Veröffentlichung
- 29.07.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.612 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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