Ausbau Ubf Basel-Weil am Rhein; Generalplanervertrag VK-Anlagen, Techn. Ausrüstung, Ingenieurbauwerke, Gebäude,Schallschutz (Lph 2), Umweltplanung und Option: Lph 3/4 / Lph 6/7; inkl. BIM
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Beschreibung
Erweiterung der Umschlaganlage Weil am Rhein; Generalplanervertrag VK-Anlagen, Techn. Ausrüstung, Ingenieurbauwerke, Gebäude, Schallschutz (Lph 2), Umweltplanung und Option: Lph 3/4 / Lph 6/7; inkl. BIM)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Generalplanervertrag für die Erweiterung der Umschlaganlage Weil am Rhein.
- Leistungsumfang beinhaltet VK-Anlagen, technische Ausrüstung, Ingenieurbauwerke, Gebäude, Schallschutz und Umweltplanung.
- Die Planung soll inklusive BIM-Methoden erfolgen und umfasst die Leistungsphasen 2, mit Optionen für 3/4 und 6/7.
- Erfahrung in vergleichbaren Projekten und Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind essenziell.
Gesucht wird ein Generalplaner für die Erweiterung der Umschlaganlage Weil am Rhein.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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12 Veröffentlichungen
- 05.06.2026 Auch in TED EU publiziert aktuell
- 04.06.2026 44 Aufgrund der vertieften Projektkenntnis des ursprünglichen AN ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen nicht möglich. Der AN aktualisiert die bestehenden Arbeitsergebnisse und schreibt diese anhand der neuen Kartierungen fort. Dabei greift er auf die bereits vorhandenen Untersuchungen und Ausarbeitungen zurück, was ein dritter AN nicht ohne erheblichen Mehraufwand tun könnte. Bei einem Wechsel des AN entstehen erhebliche Schwierigkeiten terminlicher Art. Wegen unbestimmter Leistungsaufnahme eines dritten AN ist eine Verschiebung des Abschlusses der Leistungsphasen Entwurfs- und Genehmigungsplanung, und damit einhergehend des Gesamtablaufs und des Inbetriebnahmetermins, wahrscheinlich. Dies würde für das Projekt eine unzumutbare Verzögerung darstellen und erhebliche Zusatzkosten verursachen.
- 08.04.2026 42 - Aufgrund der vertieften Projektkenntnis des ursprünglichen AN ist ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen und terminlichen Gründen nicht möglich. Der AN ändert das bestehende Gutachten für einen von vier verwendeten Leuchtentypen und führt damit eine gesamthafte Emissionsberechnung durch. Dabei greift er auf die bereits vorhandenen Ergebnisse zurück, was ein dritter AN nicht ohne erheblichen Mehraufwand tun könnte. Bei einem Wechsel des AN entstehen erhebliche Schwierigkeiten terminlicher Art. Wegen des einer Leistungsaufnahme eines dritten AN vorausgehenden Vergabeverfahrens, ist eine Verschiebung des Abschluss der Leistungsphasen Entwurfsund Genehmigungsplanung, und damit einhergehend des Gesamtablaufs und des Inbetriebnahmetermins, wahrscheinlich. Dies würde für das Projekt eine unzumutbare Verzögerung darstellen und erhebliche Zusatzkosten verursachen.
- 03.02.2026 45 - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. Die o.g. Anpassungen der EP sind notwendig, um die vertraglich geschuldete Planungsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. - Die Trennung verschiedener Planungsabschnitte hat eine zusätzliche Schnittstelle zur Folge, welche kostentechnisch nicht realisierbar ist.
- 29.01.2026 MKA 41 - Diese Leistungen sind notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen und bilden eine Ergänzung zur bisherigen Planung. Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. - Die Trennung verschiedener Planungsabschnitte hat eine zusätzliche Schnittstelle zur Folge, welche kostentechnisch nicht realisierbar ist.
- 05.01.2026 MKA 35 - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. - Die Trennung verschiedener Planungsabschnitte hat eine zusätzliche Schnittstelle zur Folge, welche kostentechnisch nicht realisierbar ist.
- 25.06.2025 Auch in TED EU publiziert
- 23.06.2025 40 - Aufgrund nicht vorhersehbarer Verzögerungen bei der Planung und der daraus resultierenden Veralterung der Bestandsdaten (5 Jahre) ist eine Plausibilisierung der Kartierung aus dem Jahr 2020 erforderlich. - Eine Aktualisierung der Unterlagen ist darüber hinaus aufgrund unvorhergesehener Veränderungen der Bestandsituation erforderlich.
- 06.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 03.01.2025 NT34: - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. NT37: - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. NT38: - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden.
- 14.02.2024 Auch in TED EU publiziert
- 13.02.2024 - Auf Grund der bestehenden vertieften Projektkenntnis des Planers ist der AN aus Sicht der Projektleitung mit dieser Leistung als Nachtrag zu beauftragen. - Eine neue Einarbeitung eines neuen Planungsbüros wäre mit erheblichen zusätzlichen Planungskosten und nicht kompensierbaren zeitlichen Verschiebungen im Projekt verbunden. - Auf Grund des Ineinandergreifens der Planung der DKW mit der tangierenden Strecken- und Kreuzungsbereiche wäre bei einem AN-Wechsel nicht mehr hinreichend erkennbar, wem AN gegenüber der AG Mängelansprüche geltend machen muss.
Preiseinschätzung
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