VOB/B

VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen”. Sie regelt das Vertragsverhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bauunternehmen nach Zuschlag.

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist ein vorformuliertes Regelwerk für Bauverträge. Während VOB/A das Vergabeverfahren regelt, betrifft VOB/B die Vertragsausführung: Ausführungsfristen, Abnahme, Mängelansprüche, Zahlungen, Kündigung und vor allem die Behandlung von Nachträgen.

Was die VOB/B regelt

  • § 2 VOB/B — Vergütung, geänderte und zusätzliche Leistungen (Grundlage des Nachtragsmanagements)
  • § 4–6 — Ausführung, Behinderung, Bauzeit
  • § 12 — Abnahme
  • § 13 — Mängelansprüche (Verjährung)
  • § 14–16 — Aufmaß, Abrechnung, Zahlungen

Wann gilt die VOB/B?

Die VOB/B gilt nicht automatisch kraft Gesetzes, sondern nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird. Öffentliche Auftraggeber vereinbaren sie bei Bauaufträgen regelmäßig. Gegenüber Unternehmern wird sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt; gegenüber Verbrauchern gelten zusätzliche Einschränkungen. Daneben bleiben die Vorschriften des Bauvertragsrechts im BGB (§§ 650a ff.) anwendbar.

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