VK 1 - 111/13 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 13.12.2013

Vergabekammer ordnet Wiederholung der Wertung an

Ergebnis: Wertung muss wiederholt werden

Betroffene Normen

§ 107 GWB§ 111 GWB§ 128 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Wertung der Angebote wiederholen muss. Grund dafür war die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Die Antragstellerin hatte handschriftliche Korrekturen an den Maßen und Mengen vorgenommen, die sie als Klarstellungen und zulässige Nebenangebote wertete, während die Antragsgegnerin darin eine unzulässige Änderung sah.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabeunterlagenÄnderungNebenangebotWertungNachprüfungsverfahren

Vergaberecht-Begriffe

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