VK 1 - 120/20 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 19.02.2021

Nachprüfungsantrag wegen De-facto-Vergabe verworfen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag verworfen

Betroffene Normen

§ 135 GWB§ 134 GWB§ 182 GWB§ 101b GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Antragstellerin rügte die Vergabe von Leistungen im Bereich "[...]" ohne EU-weites Vergabeverfahren. Sie machte geltend, die 30-Tage-Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit sei nicht ausgelöst worden, da die Antragsgegnerin sie über den Vergabeprozess im Unklaren gelassen habe. Die Vergabekammer des Bundes verwarf den Nachprüfungsantrag, da die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 2 GWB abgelaufen war.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

De-facto-VergabeNachprüfungsantragVerjährung30-Tage-FristGWBVergabeverfahren

Vergaberecht-Begriffe

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