VK 2 - 46/23 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 06.07.2023

Unwirksamkeit eines Bauvertrags wegen fehlender EU-weiter Ausschreibung

Ergebnis: Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages und Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung

Betroffene Normen

§ 135 GWB§ 134 GWB§ 3 VgV§ 106 GWB§ 160 GWB§ 165 GWB§ 168 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer stellte fest, dass ein Bauvertrag von Anfang an unwirksam war, da die EU-weite Ausschreibungspflicht verletzt wurde. Die Antragsgegnerin hatte den Auftrag national bekannt gemacht, obwohl der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert überschritt. Die Kammer verpflichtete die Antragsgegnerin, bei fortbestehender Vergabeabsicht eine europaweite Ausschreibung durchzuführen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

BauauftragEU-weiter SchwellenwertUnwirksamkeitVergabeverfahrenNachprüfungsantrag

Vergaberecht-Begriffe

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