VK 1 - 22/16 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 11.05.2016

Unwirksamkeit eines Interimsvertrags über Einkaufsdienstleistungen festgestellt

Ergebnis: Vertrag unwirksam

Betroffene Normen

§ 101b GWB§ 4 VgV§ 97 GWB§ 98 GWB§ 111 GWB§ 186 GWB§ 100 GWB§ 2 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat festgestellt, dass ein mit der Beigeladenen abgeschlossener Vertrag über die interimsmäßige Erbringung von Einkaufsdienstleistungen unwirksam ist. Die Antragstellerin hatte beanstandet, dass der Vertrag ohne vorheriges Vergabeverfahren geschlossen wurde und der geschätzte Auftragswert den EU-Schwellenwert überschreitet. Die Kammer gab der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

EinkaufsdienstleistungenInterimsvertragNachprüfungsverfahrenUnwirksamkeitVergaberechtSchwellenwert

Vergaberecht-Begriffe

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