VK 1 - 50/16 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 21.07.2016

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen intransparenter Wertungskriterien

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 97 GWB§ 101a GWB§ 186 GWB§ 107 GWB§ 115 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Antragsgegnerinnen untersagt, den Zuschlag für die Lieferung von Drehfunkfeuern zu erteilen. Die Kammer gab der Nachprüfungsantragstellerin teilweise Recht, da die Wertungsmatrix für das Qualitätskriterium intransparent war. Es wurde bemängelt, dass nur die Höchst- und Mindestpunktzahl definiert waren und die dazwischenliegenden Abstufungen als "In-between: points accordingly" offengelassen wurden. Zudem wurden die Kriterien für die Höchst- und Mindestpunktzahl teilweise als zu unbestimmt kritisiert. Die Vergabekammer verpflichtete die Antragsgegnerinnen, das Verfahren nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu durchzuführen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

TransparenzgebotWertungsmatrixQualitätskriteriumUnbestimmtheitNachprüfungsverfahren

Vergaberecht-Begriffe

🔔

Nachprüfungsverfahren Ihrer Auftraggeber im Blick behalten

AusschreibungsRadar erfasst zu über 1 Mio. Vergaben die zuständige Vergabekammer, Frist-Verläufe und Verfahrenshistorien. Beobachten Sie Auftraggeber und werden Sie bei Zuschlägen und Änderungen benachrichtigt.

Mehr für Kanzleien & Rechtsabteilungen →

Verwandte Entscheidungen

← Alle Vergabekammer-Entscheidungen