VK 1 - 56/14 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 07.08.2014

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen fehlerhafter Wertung und fehlender Vorabinformation

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 101b GWB§ 19 VOL/A§ 107 GWB§ 7 VOL/A§ 16 VOL/A§ 97 GWB§ 6 VOL/A

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Die Kammer begründete dies mit Verstößen gegen § 101a GWB (fehlende oder fehlerhafte Vorabinformation über die Zuschlagsentscheidung) und einer fehlerhaften Wertung des Angebots der Antragstellerin. Die Wertung wurde beanstandet, da sie auf Kriterien wie Ähnlichkeit zu Vorgängerprojekten beruhte, die nicht explizit Teil der Vergabeunterlagen waren. Zudem wurde die Berechnung des Angebotspreises als fehlerhaft erachtet.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerZuschlagVorabinformationWertungVergabeunterlagenNachprüfungsverfahren

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