VK 1 - 73/13 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 06.09.2013

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen unklarer Leistungsabgrenzung

Ergebnis: Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

Betroffene Normen

§ 107 GWB§ 2 VOB§ 1 VOB§ 97 GWB§ 108 GWB§ 7 VOB§ 113 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag in einem Vergabeverfahren für den Neubau einer Schleusenkammer zu erteilen. Streitpunkt war die unklare Abgrenzung der Leistungen zwischen Los 1 und Los 2, insbesondere hinsichtlich der Stahlwasserbau- und Elektrotechnik-Leistungen. Die Kammer bemängelte, dass die Vergabeunterlagen keine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeiten und Kosten für Schnittstellen zwischen den Losen enthielten, was die Kalkulation für die Bieter erschwerte. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

LeistungsabgrenzungVergabeunterlagenLosbildungSchnittstellenVergaberechtSchleusenbau

Vergaberecht-Begriffe

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