VK 1 - 73/19 ·1. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 04.10.2019

Vergabekammer: Eignungskriterien müssen klar in Auftragsbekanntmachung stehen

Ergebnis: Nachprüfungsantrag stattgegeben, Vergabeverfahren zurückversetzt

Betroffene Normen

§ 48 VgV§ 134 GWB§ 122 GWB§ 46 VgV§ 41 VgV

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass die bloße Verweisung auf "Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen" in der Auftragsbekanntmachung nicht ausreicht. Die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise müssen ausdrücklich und unmittelbar in der Bekanntmachung aufgeführt werden. Ein Link zu den Vergabeunterlagen genügt diesen Anforderungen nicht, da Bieter sich die Informationen mühsam zusammensuchen müssten. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, das Verfahren in den Stand vor Eignungsprüfung zurückzuversetzen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

EignungskriterienAuftragsbekanntmachungVergabeunterlagenNachweiseVergabekammerTransparenz

Vergaberecht-Begriffe

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