VK 2 - 1/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 19.02.2015

Vergabekammer: Bieterrechte verletzt, Antragsgegnerin trägt Kosten

Ergebnis: Nachprüfungsantrag erfolgreich

Betroffene Normen

§ 101a GWB§ 97 GWB§ 107 GWB§ 111 GWB§ 100 GWB§ 108 GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wurde. Die Antragsgegnerin wurde zur Übernahme der Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin verpflichtet. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wurde als notwendig erachtet.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

VergabekammerBieterrechteKostenentscheidungNachprüfungsverfahrenVerfahrensbevollmächtigter

Vergaberecht-Begriffe

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