VK 2 - 107/15 ·2. Vergabekammer des Bundes ·Beschluss vom 09.12.2015

Vergabekammer untersagt Zuschlag wegen ungewöhnlich niedrigen Angebots

Ergebnis: Zuschlag untersagt

Betroffene Normen

§ 111 GWB§ 97 GWB§ 128 GWB§ 101a GWB

Worum ging es?

KI-generiert

Die Vergabekammer des Bundes hat den Antragsgegnerinnen untersagt, den Zuschlag für Arzneimittelrabattvereinbarungen zu erteilen. Die Antragstellerin wurde wegen eines als ungewöhnlich niedrig eingestuften Angebots ausgeschlossen. Die Kammer folgte der Auffassung der Antragsgegnerinnen, dass die von der Antragstellerin zur Rechtfertigung ihres niedrigen Preises vorgelegten Erläuterungen und Nachweise, insbesondere eine nachträglich eingereichte Patronatserklärung, nicht ausreichten, um die Auskömmlichkeit und die Leistungsfähigkeit während der Vertragslaufzeit zu belegen.

📄 Vollständige Entscheidung beim Bundeskartellamt (PDF) →

Schlagworte

NachprüfungsverfahrenRabattvereinbarungenungewöhnlich niedriges AngebotAusschlussVOL/ASGB V

Vergaberecht-Begriffe

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